Jugendschutz Vollmacht

Jugendschutz Vollmacht

 

 

Grundsätzlich erlaubt es das Jugendschutzgesetz, dass sich auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nach 24 Uhr in einer Diskothek aufhalten dürfen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Jugendliche die Diskothek gemeinsam mit einem Erzielungsberechtigten, beispielsweise einem Elternteil, oder mit einem von den Eltern bestimmten Erziehungsbeautragen besucht, wobei der Erziehungsbeauftragte volljährig sein muss. Die Vollmacht, die die Eltern hierfür ausstellen, muss Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eltern, des Jugendlichen und des Erziehungsbeauftragten beinhalten. Zudem bedarf es einer Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten und der Jugendliche sowie sein Erziehungsbeauftragter müssen sich beim Besuch der Diskothek ausweisen können. Der erlaubte Aufenthalt des minderjährigen Jugendlichen endet zu dem Zeitpunkt, wenn der Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsbeauftragte die Diskothek verlässt, was bedeutet, dass sich die Vollmacht auf die gesamte, gemeinsame Aufenthaltsdauer bezieht und nicht nur für den Eintritt gilt.

Vollmacht

 

Vollmachtgeber (Eltern/Erziehungsberechtigte)

 

Name

Anschrift

Telefonnummer

Geburtsdaten

 

Bevollmächtigter (Erziehungsbeauftragter)

 

Name

Anschrift

Telefonnummer

Geburtsdatum

 

 

Gemäß §2, Absatz 2, Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes übertragen wir, Name(n) der/des Erziehungsberechtigten, die Aufgabe des Erziehungsbeauftragten für meine(n) minderjährigen Tochter/Sohn (Name, Anschrift, Geburtsdatum) für die Dauer des Aufenthaltes in der Diskothek (Name, Ort) an (Name des Bevollmächtigten). Die Dauer der Aufsichtpflicht soll gelten am xx.xx.xx. (Oder: Die Dauer der Aufsichtspflicht soll fortwährend gelten.)

 

Ort, Datum                                                         

(Unterschrift des Vollmachtgebers)                 

 

 

Ort, Datum

(Unterschrift des Erziehungsberechtigten)