Vollmacht Arzt

Vollmacht Arzt

 

 

Natürlich kann man auch seinem „Hausarzt“ eine Betreuungsvollmacht oder eine Gesundheitsvollmacht erteilen, wenn man sich der Sache sicher ist. Wenn es jedoch um die „Gesundheit“ eines Menschen geht, dann kann es ggf. auch gesetzliche Einschränkungen für die Bevollmächtigten geben. Geht es z.B. um so genannte „freiheitsentziehende“ Maßnahmen, so muss zusätzlich zur Vollmacht an den Arzt auch in jedem einzelnen Fall eine gerichtliche Genehmigung vom Vormundschaftsgericht eingeholt werden. Das Gleiche gilt auch für Operationen bei denen es für den Patienten gefährlich werden kann, dieser es aber nicht selbst entscheiden kann. Was „gefährliche“ oder „freiheitsentziehende“ Maßnahmen sind, wird unter anderem im BGB und den § 1904 und §1906 weiter ausgeführt.

 

Es gibt zwar keine bestimmten Vorgaben, wie eine Vollmacht rund um die Gesundheit und sonstige persönliche Vertretungen aussehen soll, trotzdem sollte man sich in so einem sensiblen Bereich immer auch einen Anwalt zur Hilfe holen, um eine Vollmacht aufzusetzen. Gerade wenn man nicht täglich mit einer Vollmacht arbeitet, kann es schnell passieren, das man den Bevollmächtigten „zu viel“ gestattet. In manchen Fällen ist man sich dann nicht einmal bewusst, was man den Bevollmächtigten alles erlaubt. Das ist dann sicher auch nicht im Sinne des Vollmachtgebers. Zudem kommt ja auch noch, dass der Gesetzgeber und die Vormundschaftsgerichte solche Vollmachten mit dem Betreuungsrecht einschränken.

 

 

Ist die eigene Vollmacht „umfangreicher“ als das gesetzliche Betreuungsrecht es gestattet, so kann es passieren, das der Bevollmächtigte letztendlich Schwierigkeiten bekommt, den Willen des Patienten durchzusetzen, wenn sich die Gerichte einschalten. Wer mit einer Vollmacht an seinen Arzt vorsorgen möchte, sollte sich immer auch die Zeit nehmen und sich beim Aufsetzen der Vollmacht von einem Anwalt begleiten lassen. Nur so kann dann auch sichergestellt werden, dass der eigene Wille als Patient durchgesetzt werden kann, ohne dass Bestimmungen bzw. Gesetze dem Bevollmächtigten einen Strich durch die Rechnung machen.