Vollmacht Aufsicht
Die Aufsicht über Personen, die sich durch ihr Alter oder eine Krankheit bzw. andere Umstände nicht selbst „beaufsichtigen“ können, ist sehr unterschiedlich „geregelt“. Sicher wird man nicht immer nur mit dem Blick auf die „zu beaufsichtigende“ Person davor stehen können um Unfälle oder sonstige Vorfälle zu vermeiden. Deshalb muss die Aufsicht immer auch dem Alter bzw. dem Gesundheitszustand der Person angepasst sein, die beaufsichtigt werden soll. Geht es z.B. um die Aufsicht über eine Person, die schwer krank ist, werden die Pflichten zur Aufsicht teilweise durch das Betreuungsgesetz geregelt. Sind es nicht die „Angehörigen“ die sich um die Pflege und Aufsicht kümmern, wird regelmäßig in einem Vertrag festgeschrieben, was in welchem Umfang die Pflegedienste sich um die Aufsicht und Betreuung kümmern. Weil zu dieser Betreuung und „Aufsicht“ ein Auftrag erteilt wird, ist hier in der Regel auch keine zusätzliche Vollmacht notwendig. Schließlich ist die „Pflicht zur Aufsicht“ Gegenstand eines Vertrages.
Sich um die Aufsicht und die Betreuung einer bestimmten Person zu kümmern kann auch eine „Verpflichtung“ sein, der man nicht direkt persönlich nachkommt. Als Bestandteil einer Gesundheitsvollmacht, Patientenverfügung bzw. Patientenvollmacht kann man auch „regeln“ wie man betreut bzw. beaufsichtigt werden möchte, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Aber auch hier muss man darauf achten, dass sich die eigenen „Wünsche“ nicht mit dem gültigen Betreuungsrecht beißen und somit allen beteiligten das Leben schwerer machen. Die Vollmacht für die Aufsicht ist also sehr oft ein „Bestandteil“ anderer Arten einer Vollmacht und wird deshalb so gut wie nie als eigene Vollmacht aufgesetzt. In wie weit diese Vollmacht zur Aufsicht aber schon ein Bestandteil einer anderen Vollmacht bzw. eines „Auftrages“ ist, ist im Einzelfall sehr unterschiedlich. Möchte man als „zu betreuende Person“ selbst direkten Einfluss darauf nehmen, ist ein anwaltlicher Rat und eine Beratung unbedingt notwendig.
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