Vollmacht Aufsichtspflicht
Eine Vollmacht zur Übernahme der „Aufsichtspflicht“ wird in der Regel nicht gebraucht. In den meisten „Fällen“ geht es sicher um Kinder. Geben Eltern ihre Kinder in einen staatlichen Kindergarten oder eine Schule, so entsteht automatisch eine „staatliche“ Aufsichtspflicht für die keine weitere Vollmacht nötig ist. Sind es dagegen private Träger, so entsteht die „Aufsichtspflicht“ dieser Träger, wenn man eben das Kind in den privaten Kindergarten bringt bzw. den Vertrag mit der jeweiligen Einrichtung unterzeichnet. Selbst wenn es Nachbarn und „Verwandte“ sind, die die Aufsicht über ein Kind übernehmen, wird dafür in der Regel keine schriftliche Vollmacht erteilt. Etwas anderes ist es natürlich bei „Veranstaltungen“ und „Reisen“ wie Klassenfahrten und Zeltlagern. Allerdings ist auch hier die Vollmacht zur Aufsichtspflicht ein Bestandteil der „Verträge“ die von den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten unterzeichnet werden. Für besondere Ausflüge bei denen die Kinder ggf. alleine unterwegs sind, müssen die Eltern dann eine zusätzliche Einverständniserklärung unterzeichnen und die Betreuer quasi von der Aufsichtspflicht entbinden. Eine Vollmacht zur Aufsichtspflicht kann aber auch mit einer Gesundheitsvollmacht, einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung erteilt werden. Hier sind es dann Erwachsene die beaufsichtigt werden müssen, weil sie nicht dazu in der Lage sind.
Wie kaum ein anderes Gesetz in Deutschland ist das Aufsichtsrecht kaum geregelt und wird deshalb meist nur von den Gerichten entschieden, weil es nur sehr wenige Bestimmungen rund um die Aufsichtspflicht an sich geht. Schließlich kann die Vollmacht zur Aufsichtspflicht auch stillschweigend erfolgen. Schickt man z.B. ein minderjähriges Kind mit einem Erwachsenen zum Einkaufen gilt das eben für die Zeit des Einkaufens auch als „Vollmacht zur Aufsichtspflicht“ für den Erwachsenen. Auch wenn es sich bei Kindern eben nicht um Gegenstände handelt, auf die man sehr sorgfältig aufpassen muss, ist es doch ziemlich „realitätsfremd“ das man für eine Aufsicht von ein paar Stunden gleich eine schriftliche Vollmacht zur Aufsichtspflicht aufsetzt. Dazu kommt, dass die Aufsichtspflicht bei einer „Gefälligkeitsaufsicht“ durch Freunde, Verwandte und Bekannte immer noch bei den Eltern liegt auch wenn diese praktisch von einer dritten Person ausgeführt wird.
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