Vollmacht Eigentümer

Vollmacht Eigentümer

 

 

Als Eigentümer kann man viele Dinge verleihen oder auch anderen überlassen um sie zu verkaufen etc. Ein gutes Beispiel kann eine Vollmacht sein, mit der man bestätigt, dass jemand ein Fahrzeug verwenden darf. Aber auch als Hauseigentümer gibt es immer mal wieder Situationen in denen man anderen eine Vollmacht erteilen muss. Dabei kann es dann um Dinge wie die allgemeine Verwaltung bzw. Vermietung gehen. Für solche „Vollmachten, braucht man dann nicht nur einen einfachen Text, sondern sollte die Aufgaben, zu denen der Bevollmächtigte berechtigt ist, sehr genau auflisten.

 

Eine Formulierung wie: „Der bevollmächtigte ist berechtigt, alles Notwendige zur Verwaltung und Erhaltung des Mietshauses XY durchzuführen.“ Ist natürlich längst nicht genug, um darzustellen, was der Bevollmächtigte nun darf und was nicht. Viel eher sollte die Vollmacht folgende „Fragen“ beantworten:

 

1)       Um welche Bereiche der Verwaltung soll sich der Bevollmächtigte kümmern?

2)       In welchem Umfang darf er sich ohne zusätzliche Zustimmung einbringen?

3)       Wenn Reparaturen oder Erneuerungen fällig sind, bis zu welchem Umfang darf der bevollmächtigte sie selbst entscheiden?

4)       Darf der Bevollmächtigte „Darlehen“ aufnehmen, um Modernisierungen u.ä. zu finanzieren?

5)       Wie weit in die Zukunft und in welcher Höhe darf der Bevollmächtigte Verpflichtungen und Belastungen für das Verwaltungsobjekt eingehen?

6)      

 

Je nach dem um was für ein Gebäude es sich handelt, können natürlich auch noch viele andere Dinge so festgelegt werden. Weil aber solche Aufgaben viel eher als Bestandteil eines Arbeitsvertrages gestellt werden, geht es bei der Verwaltung von Eigentum oft nicht mehr nur um eine gewöhnliche Vollmacht sondern eben um einen Arbeitsvertrag. Gültige Bevollmächtigungen können auch schon mit dem Aufsetzen und Unterzeichnen eines solchen Arbeitsvertrages gültig werden. Solche umfangreichen Vollmachten müssen natürlich auch von beiden unterzeichnet werden. Erteilt man einen Auftrag an eine gewerbetreibende Firma, ist eine „Vollmacht“ im eigentlichen Sinne auch nicht nötig, weil der unterzeichnete Auftrag in den meisten Fällen auch gleichzeitig als Vollmacht gilt.