Vollmacht Text kann eine Vollmacht formlos sein?

Vollmacht Text – kann eine Vollmacht auch formlos sein?

 

 

Für den Text einer Vollmacht gibt es keine bestimmte Form, die man einhalten muss. Eine Voraussetzung dafür ist aber, dass eben auch sehr deutlich aus so einer Erklärung hervorgeht, wer mit welcher „Vertretung“ bzw. „Bevollmächtigung“ ausgestattet wird. Für eine einfache Vollmacht wird man meist sicher nicht mehr als ein A4 Blatt brauchen. Welche „Form“ eine Vollmacht haben kann richtet sich aber auch danach, wer die Vollmacht bekommt. Beauftragt man z.B. jemanden damit für sich selbst eine Kaufverhandlung zu führen und die Zahlung abzuwickeln, kann man diese Vollmacht zwar auch an den „Bevollmächtigten“ aushändigen. Es ist aber gerade im geschäftlichen Leben auch üblich diese an den jeweils anderen Geschäftspartner zu schicken und ihn auf diese Weise darüber zu informieren, dass eine bestimmte dritte Person in der Vertretung bevollmächtigt wird.

 

So eine Vollmacht wird dann auch mal als ein gewöhnliches Geschäftsschreiben aufgesetzt. Eine Vollmacht, die bei dem Bevollmächtigten verbleiben soll wird dagegen eher wie ein Vertrag aufgesetzt. Wie bei gewöhnlichen schriftlichen Verträgen auch, gibt es hier keine bestimmten „Vorschriften“ wie die Texte aufgebaut sein müssen. Solange man jedoch für eine gute Übersicht und deutliche Formulierungen sorgt, spielt es auch gar keine Rolle. Natürlich hat man auch das Recht eine Vollmacht als ein Formular zu gestalten. Bestimmte Klauseln einer Vollmacht können jedoch immer auch noch dem AGBG unterliegen. Müssen also nach den Vorschriften bzw. Gesetzten über allgemeine Geschäftsbedingungen erstellt werden.

 

 

Wird eine Vollmacht an mehrere Personen gegeben, kann das auf sehr unterschiedliche Weise geschehen. Sollen sich z.B. mehrere Personen gemeinsam um ein Geschäft kümmern, so kann man festlegen, ob alle die „gleichen“ Verfügungsberechtigungen haben oder ob es einen „Hauptvollmachtnehmer“ gibt der die einzelnen „Untervollmachten“ an die anderen Verteilen kann. Grundsätzlich gilt dabei, dass bei einer Verteilung auf mehrere Personen, keine Generalvollmacht ausgestellt werden darf. Wird eine Vollmacht auf mehrere Personen verteilt, so muss auch eine „Ausfertigung“ für jede Person ausgestellt werden. Schließlich müssen bevollmächtigte Personen diese Vollmacht immer auch im Original vorlegen, um tätig werden zu können. Für jeden Bevollmächtigten gilt dabei, dass sie keine Verträge mit sich selbst bearbeiten und unterzeichnen dürfen. Aber auch wenn der Vertrag mit einem zweiten Vollmachtgeber geschlossen werden soll, darf der Bevollmächtigte nicht tätig werden.