Jugendschutzgesetz Vollmacht

Jugendschutzgesetz Vollmacht

 

Das derzeit geltende Jugendschutzgesetz sieht vor, dass sich Jugendliche, die älter sind als 16 Jahre, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur bis 24 Uhr in Diskotheken und auf Veranstaltungen aufhalten dürfen. Allerdings ist ein längerer Aufenthalt dann möglich, wenn der Jugendliche die Diskothek oder die Veranstaltung zusammen mit seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten besucht oder die Eltern eine andere Person mittels einer Vollmacht als erziehungsbeauftragte Person bestimmen. Diese erziehungsbeauftragte Person, die die Aufsichtspflicht und die so genannte Personenfürsorge für die Dauer des Aufenthaltes übernimmt, muss volljährig sein. Neben Angaben der Namen, Anschriften, Telefonnummern und Geburtsdaten von Vollmachtgeber, Vollmachtnehmer und Jugendlichem muss der Vollmacht eine Kopie des Lichtbildausweises des Vollmachtgebers beiliegen. Die Vollmacht ist jedoch nur solange gültig, wie sich der Bevollmächtigte ebenfalls in der Diskothek oder auf der Veranstaltung aufhält, verlässt der Bevollmächtigte die Veranstaltung, muss auch der Jugendliche die Veranstaltung verlassen.

 

Vollmacht

 

Hiermit übertrage(n) ich/wir

Vorname(n) des Elternteils/der Eltern
Nachname(n) des Elternteils/der Eltern
Anschrift
Telefonnummer
Geburtsdatum/Geburtsdaten

 

gemäß §2 Abs.2 Nr. 2 des Jugendschutzes die Aufgaben der Personenfürsorge für meine(n) jugendliche(n) Tochter/Sohn

Vorname
Nachname
Anschrift
Geburtsdatum

für die Dauer des Aufenthaltes in / auf xxx am xx.xx.xx an

Vorname
Nachname
Anschrift
Telefonnummer
Geburtsdatum

als erziehungsbeauftragte Aufsichtperson.

 

Ort, Datum

 

(Unterschrift Vollmachtgeber) (Unterschrift Bevollmächtigter)