Diese Punkte sollten niemals in einer Vollmacht stehen

Diese Punkte sollten niemals in einer Vollmacht stehen

 

Mit einer Vollmacht kann man die verschiedensten Personen mit den verschiedensten Aufgaben betrauen. Trotzdem ist es nicht immer möglich, sich durch andere Menschen vertreten zu lassen.

  • Gelegenheiten bei denen man sich schon rein rechtlich nicht vertreten lassen kann, sollten natürlich auch niemals in einer Vollmacht stehen. Grundsätzlich heißt so ein Fehler zwar nicht, dass die gesamte Vollmacht „ungültig“ wird, trotzdem kann es zu Schwierigkeiten kommen, die weder im Sinne des Vollmachtgebers noch im Sinne des Bevollmächtigten sind.
  • Ein Punkt der ebenfalls nie in einer Vollmacht stehen sollte, ist die „ausdrückliche“ Gestattung der so genannten „Selbstgeschäfte“. Nimmt ein „Vollmachtnehmer“ eine „Vertretungsposition“ für jemanden an, darf er/sie dann keine „Rechtsgeschäfte“ und Verträge bearbeiten, die seine eigene Position betreffen. Bsp. Will man ein „Geschäft“ mit jemandem machen und kann nicht persönlich dabei anwesend sein, darf der „Geschäftspartner“ nicht zur stellvertretenden Unterschrift bevollmächtigt werden. Rechtlich ist es zwar möglich, so eine „Situation“ zu schaffen, sinnvoll ist sie aber sicher so gut wie nie.
  • Eine Form der Vollmacht, bei der man immer besonders vorsichtig sein muss ist sicher die Generalvollmacht. Sicher kann so eine Vollmacht auch mal sinnvoll sein. Jedoch sollte man sie niemals mit einer „Unwiderruflichkeitserklärung“ verbinden. Damit gibt man als Vollmachtgeber seine eigenen „Rechte“ ab, den Vertreter „abzusetzen“ wenn dieser nicht im eigenen Sinne handelt. Nur im Fall eines Missbrauchs kann man sich gerichtlich helfen lassen. Hier ist aber nicht nur die Beweisführung sondern auch die Durchsetzung sehr schwierig und kann große Probleme machen.
  • Wird eine Vollmacht zur Erledigung eines Geschäftes erteilt, ist das zwar eine „zweckgebundene“ Vollmacht aber immer noch ein ganz eigener „Vertrag“. In einer Vollmacht sollten deshalb auch niemals „Details“ eines Geschäftes stehen, das der Bevollmächtigte bearbeiten soll. Es sind eben rechtlich verschiedene Abläufe die nicht inhaltlich verbunden werden dürfen. Gerade bei der Formulierung der „erlaubten“ Handlungen des Bevollmächtigten ist deshalb immer sehr große Aufmerksamkeit und Sorgfalt gefragt.