BGB Vollmacht

BGB Vollmacht

 

Das BGB ist das „Bürgerliche Gesetzbuch“ in dem auch „festgeschrieben“ ist, was man beim Erteilen einer Vollmacht einhalten muss, damit diese gültig ist. Die „Grundregeln“ für eine Vollmacht sind dabei aber relativ einfach:

1.) Eine Vollmacht ist Erklärung zur Vertretungsberechtigung. Diese kann auf zwei Arten stattfinden. Einmal gegenüber dem Bevollmächtigten und zum anderen gegenüber dem „dritten“ der an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist. So muss man z.B. keine besondere Vollmacht an einen Mitarbeiter für Geschäftsverhandlungen ausstellen. Man kann auch einfach dem „Geschäftspartner“ schriftlich mitteilen, dass der genannte Mitarbeiter verhandlungsberechtigt ist.

2.) Beim Erstellen einer Vollmacht muss man sich an keine bestimmten „Formen“ halten. Selbst wenn man eine Vollmacht erteilt mit der „beglaubigte“ Verträge unterzeichnet werden dürfen, muss die Vollmacht selbst nicht unbedingt so einen „geprüften“ Status haben.

 

Beispiel Vollmacht an Dritte

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

Für die Verhandlungen über den Liefervertrag von

  • Bier
  • Alkoholfreie Getränke
  • Spirituosen

für mein Geschäft „Klause“, Anschrift, Ort bevollmächtige ich Frau/Herr …, Anschrift, Ort. Der Bevollmächtigte ist berechtigt die Vereinbarungen nach eigenem Ermessen zu treffen, den Vertrag zu unterzeichnen und ggf. erste Zahlungen auszugeben und die Quittungen entgegen zu nehmen.

Als Zeitpunkt der Verhandlung wurde bereits der (Termin) vereinbart.

 

Ort, Datum

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Name, Datum (Unterschrift)