Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

Handlungsvollmacht

Es gibt verschiedene Arten der Vollmachten. Im Wesentlichen unterscheiden Sie sich in die Handlungsvollmacht und die Duldungsvollmacht. Bei der Handlungsvollmacht wird der Bevollmächtigte zu einer Handlung, also einem aktiven Tun, bevollmächtigt. Worauf es bei der Duldungsvollmacht ankommt, erfahren Sie hier.
Doch wie sehen die gesetzlichen Regelungen zur Handlungsvollmacht aus? Diese Frage und Beispiele zur Handlungsvollmacht erhalten Sie in diesem Beitrag. Natürlich stellen wir Ihnen auch kostenfreie Musterschreiben zur Verfügung.

Die Handlungsvollmacht ist in § 56 HGB geregelt. Wie schon der Name sagt, handelt es sich beim HGB um das Handelsgesetzbuch. Hier werden Regelungen für den Betrieb eines Unternehmens getroffen, das ins Handelsregister eingetragen wurde. Aus dem Wortlaut ergibt sich also zunächst einmal, dass die Regelungen zur Handlungsvollmacht nur solche Vollmachten erfassen, auf die sie auch anwendbar sind.

Die Regelungen des § 56 HGB

Absatz 1 des § 56 HGB grenzt die Handlungsvollmacht zur Prokura ab. Weiterhin heißt es, dass durch die Handlungsvollmacht jemand zum Betrieb eines Handelsgewerbes berufen wurde oder aber zur Vornahme einer bestimmten Handlung die im üblichen Umfang zum Handelsgeschäft gehört bevollmächtigt ist.
Ausgenommen in Absatz 2 werden Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten. Außerdem muss dem Handlungsbevollmächtigten eine besondere Erlaubnis erteilt werden für die Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung.
Darüber hinaus heißt es in Absatz 3, dass die Handlungsvollmacht nicht eingeschränkt werden sollte. Denn ein Dritter (der Geschäftspartner) kann davon ausgehen, dass weiter Einschränkungen bei der Erteilung der Handlungsvollmacht nicht vorgenommen wurden, es sei denn, dieser Umstand wurde bekannt gemacht.
Zwischenfazit: Die Handlungsvollmacht erstreckt sich automatisch auf alle Handlungen die in dem Geschäft üblich und zu erwarten sind. Eine genaue Bezifferung ist also nicht notwendig. Lediglich die Erweiterung auf die in Absatz 2 genannten Handlungen müssen gesondert erwähnt werden. Bei großen Unternehmen kann die Handlungsvollmacht auch bedeuten, dass der Handlungsbevollmächtigte Geschäfte abschließen kann mit großer finanzieller Tragweite. Solange dies in dem Handelsunternehmen üblich ist.
Übrigens: Eine falsch erteilte Prokura kann in eine Handlungsvollmacht umgedeutet werden.

 

Arten der Handlungsvollmacht

Man unterscheidet drei Arten der Handlungsvollmacht.

  • Die allgemeine Handlungsvollmacht. Sie erstreckt sich auf branchenübliche Geschäfte. Branchenübliche Geschäfte charakterisieren sich dadurch, dass sie häufig vorkommen.
  • Die Artenhandlungsvollmacht: Wird in der Regel zusammen mit dem Arbeitsvertrag erteilt. Sie berechtigt den Bevollmächtigten dazu immer wieder die gleichen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die Artenvollmacht ist vom Umfang her geringer als die Handlungsvollmacht.
  • Die Spezialhandlungsvollmacht: Diese wird meist für ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft ausgestellt und erlischt im Anschluss daran. Sie ist sehr eng gefasst und erlaubt dem Inhaber nur sehr eingeschränkt tätig zu werden.

Widerruf/ Erlöschen der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht kann jeder Zeit widerrufen werden. Sie erlischt außerdem, wenn beispielsweise der Arbeitsvertrag endet, das Handelsgewerbe insolvent wird oder der Betrieb stillgelegt wird.

Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht kann ohne ausdrückliche Zustimmung durch den Vollmachtgeber nicht auf eine Dritte Person übertragen werden.

 

Zusammenfassung zur Handlungsvollmacht

Eine Handlungsvollmacht ist eine Form der Vollmacht, die man z.B. in vielen Arbeitsverträgen findet. Dabei ist die Handlungsvollmacht in Form der Artenhandlungsvollmacht wie es in Arbeitsverträgen vorgesehen ist nur ein Teil einer Handlungsvollmacht. So hat man schon mit der Aufgabenstellung in einem Arbeitsvertrag in gewisser Weise eine Handlungsvollmacht. Schließlich wird man z.B. beim Schreiben von Rechnungen für den Arbeitgeber, nicht für sich selbst tätig. Ein Verkäufer verkauft die Sachen aus dem Handel auch nicht in seinem Namen, sondern in dem des Inhabers. Anders als eine „Prokura“ mit der man z.B. Geschäftsführer ausstattet, wird eine Handlungsvollmacht nicht im Handelsregister eingetragen und enthält für gewöhnlich nur Tätigkeiten die im alltäglichen Geschäftsbetrieb erledigt werden müssen. So eine Handlungsvollmacht kann auch mündlich bzw. stillschweigend erteilt werden. In einfacher Form kann eine Handlungsvollmacht etwa so aussehen:

Handlungsvollmacht für Spielhallenaufsicht

Handlungsvollmacht für Spielhallenaufsicht

Hiermit bevollmächtige ich Frau/Herr …, Anschrift, Ort zur Auszahlung von Gewinnen, die an den Spielautomaten der Spielhalle __ in Anschrift, Ort erspielt werden. Dies schließt auch die Auszahlung von Gewinnen ein, die von Kunden durch einen Gerätedefekt nicht den Geräten entnommen werden können.

Ort, Datum

______________

Name, Vorname (Unterschrift)

(Firmenstempel)

 

Handlungsvollmacht Sekretär/n

Handlungsvollmacht Sekretär/n

Hiermit bevollmächtige ich Frau/Herr …, Anschrift, Ort mich in meinen Angelegenheiten zu vertreten, die zum alltäglichen Betrieb im Unternehmen __Z notwendig sind. Diese Bevollmächtigung schließt außergewöhnliche Handlungen wie Darlehensaufnahme oder weitergehende Verpflichtungen nicht ein. Gültig ist diese Vollmacht bis auf Widerruf, höchstens aber bis zur Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Ort, Datum

______________________

Name, Vorname (Unterschrift)

(Firmenstempel)

 

Offenlegung der Handlungsvollmacht gegenüber Dritten

Der Handlungsbevollmächtigte muss die Vollmacht gegenüber Geschäftspartner offenlegen. Da es sich bei der Handlungsvollmacht um eine Vollmacht unter Geschäftsleuten handelt, hat der Geschäftspartner die Pflicht, bei relevanten Handlungen zu erfragen, ob eine Handlungsvollmacht vorliegt oder nicht. Unterlässt er dies, so muss er für mögliche Schäden selbst haften. Das ist hier anders als bei Vollmachten unter Privatpersonen. Geschäftsleute müssen eine größere Vorsicht walten lassen und kritisch hinterfragen. Unterlassen sie dies, so sind sie nicht mehr schutzwürdig. Bei Privatpersonen wird hingegen auf „den guten Glauben“ abgestellt, dies bleibt Kaufleuten vorbehalten.

 

Vertiefende Literatur finden Sie zu dem Thema Handlungsvollmacht hier.