Wahlvollmacht

Wahlvollmacht

 

Eine Wahlvollmacht kann in besonderen Fällen auch erteilt werden, wenn man jemanden damit beauftragt ein Unternehmen oder eine Person bei einer Wahl zu vertreten. Es gibt sicher nicht viele Gelegenheiten in denen man sich bei so einer „Wahl“ vertreten lassen kann bzw. muss. Trotzdem sollte man sich immer auch noch mal vergewissern, ob das auch wirklich „möglich“ bzw. gestattet ist. So können „Firmeneigentümer“ sich z.B. bei den Wahlen einer IHK Vollversammlung vertreten lassen. „Prokuristen“ sind in der Regel ohne eine zusätzliche „Vollmacht“ dazu berechtigt. Ein Filialleiter dagegen, der nur den „Alltag“ arrangieren darf, wird in der Regel eine zusätzliche Wahlvollmacht brauchen, um bei der Wahl der IHK teilzunehmen. Diese kann etwa so gestaltet werden:

 

Wahlvollmacht für besonders Bevollmächtigte zur Ausübung des Wahlrechts

 

Hiermit bevollmächtigen wir Herr/Frau…, den/die Leiterin unserer Niederlassung (Name, Anschrift, Ort), für uns das Wahlrecht in den IHK-Vollversammlungen auszuüben.

Gültig ist diese Vollmacht für die Wahlperioden …. – höchstens jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Name (der Vertretungsberechtigten Person des Unternehmens Chef bzw. Prokurist)

 

Unternehmensname

 

Anschrift

 

 

Ort, Datum

 

Name, Vorname (Unterschrift)

(Firmenstempel)