Untervollmacht erteilen: So einfach geht’s

Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

Infos zu Untervollmacht erteilen
Sie können eine Untervollmacht erteilen, wenn der Vollmachtgeber damit einverstanden ist.

Durch eine Vollmacht ist eine Person dazu befugt, den Vollmachtgeber bei bestimmten Rechtsgeschäften zu vertreten. Erteilt nun diese Person ihrerseits eine Vollmacht und gibt dabei ihre Vertretungsmacht an einen Dritten weiter, handelt es sich um eine Untervollmacht. Der Dritte kann dadurch die Vertretung des ursprünglichen Vollmachtgebers übernehmen. Nur: Wann ist so eine Untervollmacht notwendig? Wer kann eine Untervollmacht erteilen? Und ist es möglich, sie zu widerrufen? Solche und weitere Fragen zur Untervollmacht beantworten wir Ihnen in diesem Ratgeber.

Beispielmuster. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Ob Prokura, Handlungsvollmacht, Patientenverfügung oder kurzes Schreiben, das Sie dazu befugt, bei der Post ein Paket für Ihren Nachbarn abzuholen: Vollmachten gibt es in zahlreichen Varianten.

Eine Form davon ist auch die Untervollmacht. Wo sie eingesetzt wird und wer wann eine Untervollmacht erteilen kann, schauen wir uns im Folgenden einmal genauer an.

Was ist eine Untervollmacht?

Die Regelungen zur Vollmacht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. So besagt zum Beispiel § 167 BGB, dass die Erteilung einer Vollmacht durch eine entsprechende Erklärung erfolgt. Diese Erklärung gibt der Vollmachtgeber entweder gegenüber dem Bevollmächtigten ab, der ihn vertreten soll. Oder der Vollmachtgeber erklärt gegenüber einem Dritten, dass er einen Vertreter bestimmt hat.

Auch bei einer Untervollmacht wird eine Person zum Vertreter bestimmt. Allerdings erteilt nicht der ursprüngliche Vollmachtgeber die Untervollmacht. Stattdessen erklärt der Bevollmächtigte, dass er seine Vertretungsmacht per Untervollmacht auf einen Dritten überträgt.

Klingt kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach: Person A bevollmächtigt Person B dazu, bestimmte Rechtsgeschäfte für sie zu erledigen. Dabei ist Person A der Vollmachtgeber und Person B der sogenannte Hauptbevollmächtigte. Nun entschließt sich Person B dazu, ihre Befugnisse aus der Vollmacht auf Person C zu übertragen. Person B hat damit eine Untervollmacht erteilt und Person C wird zum Unterbevollmächtigten.

Wann ist es möglich, eine Untervollmacht zu erteilen?

Ob der Bevollmächtigte wirksam eine Untervollmacht erteilen kann, hängt davon ab, ob er dazu befugt ist. Dabei spielt zunächst einmal eine entscheidende Rolle, ob der Vollmachtgeber ganz offensichtlich ein Interesse daran hat, dass er von seinem ausgewählten Bevollmächtigten vertreten wird. So hat es der Bundesgerichtshof in einem Beschluss erklärt (BB 59,13; Mü WM 84,834).

In der Praxis stellt sich diese Frage aber oft gar nicht. Denn die meisten Vollmachten enthalten klare Regelungen dazu, ob der Bevollmächtigte eine Untervollmacht erteilen darf oder ob nicht. Und vor allem bei Angelegenheiten, die den persönlichen oder privaten Bereich betreffen, ist das Erteilen einer Untervollmacht im Normalfall ausdrücklich ausgeschlossen.

Andererseits gibt es Fälle, die keine gesonderte Erwähnung erfordern. Die Generalvollmacht ist ein Beispiel dafür. Durch eine Generalvollmacht ist der Bevollmächtigte automatisch auch dazu befugt, Untervollmachten zu erteilen. Selbst wenn das so nicht in der Vollmacht steht.

Ansonsten kann sich der Bevollmächtigte absichern, indem er sich das Okay des Vollmachtgebers einholt. Ist der Vollmachtgeber nicht einverstanden, kann der Bevollmächtigte keine wirksame Untervollmacht erteilen. Und wenn Zweifel aufkommen, muss der Vollmachtgeber die Wirksamkeit der Untervollmacht bestätigen. Doch solche Missverständnisse lassen sich durch klare Absprachen im Vorfeld vermeiden.

Wen vertritt der Unterbevollmächtigte?

Grafik zu Untervollmacht erteilenGrundsätzlich führt eine Untervollmacht dazu, dass der Unterbevollmächtigte den ursprünglichen Vollmachtgeber vertritt. Auch wenn nicht der Vollmachtgeber, sondern sein Bevollmächtigter die Untervollmacht erteilt hat. Doch durch die Untervollmacht hat der Bevollmächtigte ja gerade seine Vertretungsmacht auf den Unterbevollmächtigten übertragen.

Damit es klarer wird, ein Beispiel: Sie haben bestimmt, dass Ihr Bruder Sie in finanziellen Angelegenheiten vertreten soll, wenn Sie sich selbst nicht darum kümmern können. Innerhalb der Vollmacht haben Sie aber auch erklärt, dass Ihr Bruder seiner Ehefrau (also Ihrer Schwägerin) Untervollmacht erteilen kann.

Steht nun ein Bankgeschäft an und erteilt Ihr Bruder seiner Frau dafür Untervollmacht, wird Ihre Schwägerin zu Ihrer Vertreterin. Bei dem Bankgeschäft handelt Ihre Schwägerin also nicht im Namen Ihres Bruders, sondern sie vertritt Sie.

Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass der Unterbevollmächtigte durch die Vollmacht lediglich zum Vertreter des Vertreters wird. Auch in diesem Fall handelt der Unterbevollmächtigte zwar im Namen des Unterbevollmächtigten. Doch wenn er nur als Vertreter des Hauptbevollmächtigten auftritt, haftet er nicht für Mängel aus der ursprünglichen Vollmacht gemäß § 179 BGB. Stattdessen beschränkt sich seine Haftung auf Fehler in der Untervollmacht.

Der Bundesgerichtshof hat dazu auf das Abstraktionsprinzip hingewiesen, das gerade bei einer Untervollmacht die Grundlage für die Vertretung bildet.

Eine Stellvertretung geht auf das Rechtsverhältnis zurück, das zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen besteht. Das Abstraktionsprinzip sieht vor, dass dieses Rechtsverhältnis von der Vertretungsmacht gelöst werden muss. Denn bei einer Untervollmacht muss es gerade kein Rechtsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Unterbevollmächtigten geben. Zumal nicht der Vollmachtgeber, sondern sein Bevollmächtigter die Untervollmacht erteilt.

Unterm Strich kommt es deshalb auf das Innenverhältnis an, wenn es um die Wirksamkeit einer Untervollmacht geht. Gleichzeitig bedeutet das, dass die Handlungen des Bevollmächtigten selbst bei Verstößen gegen Pflichten aus dem Innenverhältnis für den Vollmachtgeber Folgen haben.

Was sind typische Anwendungsfälle für Untervollmachten?

Als Privatperson werden Sie mit Untervollmachten vermutlich nicht sehr oft in Kontakt kommen. Wenn Sie sich in persönlichen Dingen vertreten lassen wollen, werden Sie nämlich genau überlegen, wer als Ihr Vertreter in Frage kommt. Und für den Fall, dass Ihre bevollmächtigte Vertrauensperson die Aufgaben nicht wahrnehmen kann, werden Sie meist noch eine Ersatzperson benennen. Dass Ihr Vertreter einfach selbst jemanden auswählt, der Sie vertritt, werden Sie wahrscheinlich nicht wollen.

Trotzdem ist eine Untervollmacht natürlich nicht ausgeschlossen. Typische Situationen hängen dann oft mit den Regelungen in Vorsorgevollmachten zusammen. Braucht der Bevollmächtigte vorübergehend selbst einen Vertreter, kann eine Untervollmacht zum Thema werden.

Ein Beispiel: Sie stehen als Bevollmächtigter in der Vorsorgevollmacht eines Verwandten. Dieser Verwandte wohnt aber ein ganzes Stück weit weg. Damit Sie nicht wegen jeder Kleinigkeit vor Ort sein müssen, können Sie einer dritten Person eine Untervollmacht erteilen.

Darin legen Sie fest, welche Handlungen und Rechtsgeschäfte dieser Dritte übernehmen kann und wozu er nicht befugt ist. So müssen Sie dann nur bei wichtigen Angelegenheiten anreisen. Allerdings muss Ihr Verwandter mit dieser Lösung einverstanden sein. Ohne seine Zustimmung wird Ihre Untervollmacht nicht wirksam.

Und: Die Untervollmacht, die Sie einem Dritten erteilen, kann nicht weiter gehen als Ihre eigene Vollmacht. Sie können einen Dritten also per Untervollmacht keine Befugnisse für Handlungen einräumen, zu denen Sie selbst nicht bevollmächtigt sind.

So können Sie eine Untervollmacht erteilen

Möchten Sie selbst jemandem eine Untervollmacht erteilen, gehen Sie im Prinzip genauso vor wie bei einer normalen Vollmacht. Das heißt: Sie bestimmen eine Person, die Sie vertreten soll. Dann führen Sie aus, welche Rechtsgeschäfte Ihr Vertreter durchführen kann und soll. Um Missverständnisse zu vermeiden, können Sie auch angeben, welche Befugnisse Ihr Vertreter nicht hat.

Außerdem können Sie darauf hinweisen, wann die Untervollmacht erlischt, wenn Sie diese zeitlich befristet erteilen möchten. Der einzige Unterschied ist, dass Sie sich in Ihrer Untervollmacht auf die Vollmacht beziehen, die Ihnen selbst erteilt wurde. Das ist auch schon alles.

Und damit Sie sich das Ganze besser vorstellen können, zeigen wir Ihnen ein Muster für eine Untervollmacht mit einem allgemeinen Text:

Hiermit erteile ich, [Name, Anschrift, Geburtsdatum],

als bevollmächtigte Person von [Name des Vollmachtgebers, Anschrift]

Herrn/Frau [Name, Anschrift, Geburtsdatum]

Untervollmacht.

Ich bevollmächtige [Name] dazu, mich bei Entscheidungen und Rechtsgeschäften im Sinne der Vollmacht von Herrn/Frau [Name], erteilt am …, in folgenden Bereichen zu vertreten:

– … [z.B. alltägliche Bankgeschäfte, Ämter und Behörden, Postverkehr usw.]

– …

Angelegenheiten im Zusammenhang mit … bedürfen der vorherigen Absprache mit mir. Angelegenheiten, die … betreffen, sind von der Vertretungsmacht ausdrücklich ausgenommen.

Die Untervollmacht erlischt am …. Unabhängig davon kann sie jedoch jederzeit widerrufen werden.

Ort, Datum Unterschrift

Die Untervollmacht beim Rechtsanwalt

Während Untervollmachten im persönlichen Umfeld eher die Ausnahme sind, setzen neben Firmen Rechtsanwälte sehr oft Untervollmachten ein. Durch eine Untervollmacht erteilt ein Anwalt dann einem anderen Rechtsanwalt die Befugnis, beispielsweise einen Termin vor Gericht für ihn wahrzunehmen.

Übliche Praxis ist das in erster Linie, wenn die Gerichtsverhandlung weiter weg stattfindet. Aber auch wenn der Rechtsanwalt verhindert ist, zum Beispiel weil er krank wird oder es aus zeitlichen Gründen nicht schafft, kann er sich per Untervollmacht von einem Kollegen vertreten lassen. Bezieht sich die Untervollmacht konkret auf einen bestimmten Termin, wird auch von einer Terminsvollmacht gesprochen. Und der bevollmächtigte Kollege wird als Terminsvertreter bezeichnet.

Neben der Zeitersparnis und dem Vorteil, den ein ortskundiger Kollege möglicherweise hat, kann eine Untervollmacht dazu beitragen, dass die Prozesskosten sinken. Das ist der Fall, wenn die Kosten des Kollegen vor Ort niedriger sind als die Reisekosten des eigenen Rechtsanwalts.

Damit die Untervollmacht wirksam werden kann, muss der Mandant damit einverstanden sein. Die anwaltliche Untervollmacht bildet also keine Ausnahme. Wenn Sie nicht möchten, dass ein anderer Anwalt für Ihren Rechtsanwalt einspringt, können Sie deshalb der Weitergabe der Vertretungsmacht widersprechen.

Stimmen Sie zu, bleibt Ihr Anwalt Ihr Ansprechpartner. Denn Sie haben ihm Vollmacht erteilt. Ihr Anwalt wiederum kann bestimmen, welche Befugnisse er seinem Kollegen einräumt. Im Ergebnis kann die Untervollmacht dann genauso umfangreich oder deutlich begrenzter sein als die Prozessvollmacht, die Sie erteilt haben.

Besonderheit bei einer Kanzlei mit mehreren Anwälten

Arbeitet Ihr Rechtsanwalt mit mehreren gleichberechtigten Partnern in einer Kanzlei zusammen, gilt die Vollmacht, die Sie erteilt haben, für alle Anwälte der Kanzlei gleichermaßen. Ihr Anwalt kann sich deshalb von einem Partner vertreten lassen oder den Fall an ihn abgeben, ohne dass dazu eine Untervollmacht notwendig ist. Und auch Sie müssen keine gesonderte Vollmacht erteilen.

Umgekehrt bedeutet das für Sie: Sie müssen es ausdrücklich sagen, wenn Sie nur von Ihrem Anwalt vertreten werden wollen.

Ist es möglich, eine Untervollmacht erst zu erteilen und sie dann zu widerrufen?

Solange eine Vollmacht nicht eingesetzt wurde, kann sie widerrufen werden. Es sei denn, die Vollmacht war von Anfang an unwiderruflich erteilt. Der Widerruf erfolgt, wie schon das Erteilen, durch eine Erklärung. Diese Regelungen aus § 168 BGB gelten auch bei der Untervollmacht.

Nachdem eine Vollmacht oder Untervollmacht eingesetzt wurde, ist kein Widerruf mehr möglich. Stattdessen kann sie dann nur noch angefochten werden.

Denkbar ist aber, dass eine Vollmacht von Anfang an zeitlich befristet ist. In diesem Fall erlischt sie automatisch am festgelegten Stichtag. Gibt es eine zeitliche Befristung, muss sie auch bei der Untervollmacht berücksichtigt werden.

Das heißt: Wurde eine Vollmacht widerrufbar oder zeitlich befristet erteilt, muss das für die Untervollmacht ebenfalls gelten. Die Untervollmacht kann dann nicht unwiderruflich oder zeitlich unbefristet erteilt werden.