Untervollmacht Terminvertretung: Die 7 wichtigsten Punkte

Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

Infos zur Untervollmacht Terminsvertretung
Eine Untervollmacht zur Terminsvertretung ist unter Anwälten gängige Praxis.

Durch eine Untervollmacht erteilt ein Bevollmächtigter einem Dritten die Befugnis, ein bestimmtes Rechtsgeschäft für ihn durchzuführen. Üblich ist so eine Untervollmacht unter anderem unter Rechtsanwälten. Dabei bevollmächtigt ein Anwalt, der bereits vom Mandanten bevollmächtigt wurde, einen Kollegen zur Vertretung. Bezieht sich das Ganze auf die Vertretung bei einem Gerichtstermin, wird von einer Untervollmacht zur Terminvertretung gesprochen. Und was Sie zu dieser Form der Untervollmacht wissen sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Beispielmuster. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Ein Anwalt kann nicht immer jeden Gerichtstermin persönlich wahrnehmen. Manchmal lässt es sein Terminkalender einfach nicht zu, in anderen Fällen wird er krank oder fällt aus anderen Gründen kurzfristig aus. Aber natürlich ist auch möglich, dass die Verhandlung an einem weiter entfernten Ort stattfindet, zu dem die Anreise mit viel Aufwand verbunden wäre.

In allen diesen Fällen kann der Anwalt einem anderen Rechtsanwalt Untervollmacht für die Terminvertretung erteilen. Dadurch kann der Kollege einspringen und den Termin vor Gericht für den Anwalt wahrnehmen.

Nur: Welche Voraussetzungen gelten für so eine Untervollmacht zur Terminvertretung? Welche Folgen hat sie für den Mandanten? Und wie muss die Untervollmacht aussehen? Wir klären die sieben wichtigsten Punkte!

1. Die gesetzlichen Regelungen zur Untervollmacht

Eine Untervollmacht ist eine Vertretungsmacht, die ein Bevollmächtigter auf einen Dritten überträgt. Haben Sie als Mandat Ihrem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, kann er diese Vollmacht durch eine Untervollmacht also auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen.

Die Regelungen zur Vollmacht enthalten die §§ 167 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wobei sich aus § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt, dass die Vertretungsmacht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wird.

Diese Vorschriften gelten auch für eine Untervollmacht. Hier muss allerdings zuvor ermittelt werden, ob der Bevollmächtigte überhaupt dazu befugt ist, eine Untervollmacht zu erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass es im Wesentlichen darauf ankommt, ob beim Vollmachtgeber ein Interesse an der Vertretung durch den Bevollmächtigten persönlich erkennbar ist (BB 59, 319 und Mü WM 84, 834).

Bezogen auf die Untervollmacht zur Terminvertretung vom Rechtsanwalt heißt das: Sie müssen damit einverstanden sein, dass anstelle Ihres Anwalts ein Kollege beim Gerichtstermin dabei ist. Ohne Ihre Zustimmung wird die Untervollmacht nicht gültig.

2. Die Vorteile einer Untervollmacht zur Terminsvertretung

Bis 2007 brauchte ein Rechtsanwalt eine Zulassung bei dem für den Ort der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgericht. Auch für das Oberlandesgericht musste der Anwalt zugelassen sein. Die Frage, ob ein Anwalt Mandate von außerhalb annimmt, stellte sich damit im Prinzip nicht.

Inzwischen ist die Situation anders. Nachdem die Postulationsfähigkeit von Anwälten ausgeweitet wurde, kann ein Anwalt nun auch Mandate übernehmen und Verfahren vor auswärtigen Gerichten führen. Allerdings kann es gerade dadurch dazu kommen, dass der Anwalt einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen kann. Möglich ist das zum Beispiel dann, wenn das Gericht sehr weit entfernt ist und der Anwalt deshalb eine zeitaufwändige und lange Anreise in Kauf nehmen müsste.

Erteilt der Anwalt einem ortsansässigen Kollegen eine Untervollmacht zur Terminvertretung, spart er Arbeitszeit. Außerdem ist der Kollege mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Das kann ein Vorteil sein, auch und vor allem bei Verfahren im Ausland.

Ein weiterer Pluspunkt sind geringere Prozessführungskosten. Denn meist sind die Kosten, die durch die Beauftragung des ortsansässigen Anwalts entstehen, niedriger als die Reisekosten Ihres eigentlichen Rechtsanwalts, wenn er den Termin persönlich wahrnehmen würde.

3. Die Folgen einer Untervollmacht für den Mandanten

Zunächst einmal ist es so, dass Sie als Mandant mit der Untervollmacht einverstanden sein müssen. Ihr Anwalt kann also nur dann wirksam einen Terminvertreter bestimmen, wenn Sie Ihr Okay dazu geben.

Dabei kann die Untervollmacht nie weiter reichen als die Hauptvollmacht. Das heißt: Ihr Anwalt kann dem Unterbevollmächtigten keine Befugnisse erteilen, die er selbst durch Ihre Vollmacht nicht hat.

Gleichzeitig kann Ihr Anwalt aber den Umfang der Untervollmacht bestimmen. Die Untervollmacht muss somit nicht zwangsläufig die Berechtigungen umfassen, die die von Ihnen erteilte Prozessvollmacht enthält. Stattdessen kann Ihr Anwalt die Befugnisse auch deutlich enger fassen und auf wenige Handlungen einschränken.

Haben Sie die Untervollmacht genehmigt und hat Ihr Anwalt einen Kollegen per Untervollmacht zur Terminvertretung bestimmt, bleibt Ihr Anwalt aber trotzdem Ihr Anwalt. Denn als Hauptbevollmächtigter ist er auch weiterhin Ihr Prozessanwalt. Er wird lediglich von seinem Kollegen vertreten.

Der unterbevollmächtigte Anwalt kann daher beim Gerichtstermin eine Prozesswirkung für Sie herbeiführen. Er vertritt Sie und Ihre Interessen aber nur anstelle Ihres eigentlichen Anwalts bei dem Termin. Ihr Hauptvertreter ist und bleibt Ihr eigener Rechtsanwalt.

Für Sie hat eine Untervollmacht also letztlich nur zur Folge, dass Sie bei einem Gerichtstermin einen anderen Anwalt an Ihrer Seite haben. Sorgen müssen Sie sich deshalb aber nicht machen. Denn der Terminvertreter ist dazu verpflichtet, sich soweit in die Akten einzuarbeiten, dass er über den Sachstand des Verfahrens ausreichend informiert ist.

4. Die Inhalte einer Untervollmacht zur Terminsvertretung

Eine Untervollmacht zur Terminvertretung kann recht einfach gestaltet sein. Strenge formale Vorgaben müssen nicht eingehalten werden. Wichtig ist nur, dass das Schriftstück eindeutig als Untervollmacht gekennzeichnet ist.

Außerdem muss die Untervollmacht die Person benennen, die zum Terminvertreter bestimmt wurde. Das liegt daran, dass eine Untervollmacht zur Terminvertretung sowohl personen- als auch sachgebunden ist. Sie gilt also nur für den ausgewählten Unterbevollmächtigten und nur für den genannten Termin.

Allerdings kann die Untervollmacht auch umfangreicher ausfallen und dem Terminvertreter Befugnisse einräumen, die über die Vertretung bei dem einen Gerichtstermin hinausgehen. Wie so eine Untervollmacht aussehen kann, zeigt Ihnen das folgende Muster.

Mustervorlage: Untervollmacht Terminvertretung

Untervollmacht

Hiermit erteile ich,

_____ (Name und Kanzleianschrift des Anwalts) _____

dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Herr/Frau _____ (Name und Kanzleianschrift des Terminvertreters) _____

Untervollmacht

im Rechtsstreit ___ (Kläger) ___ . / . ___ (Beklagter) ___, Aktenzeichen _______________

zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und Durchsetzung von Ansprüchen im anberaumten Gerichtstermin

am __________ um __________ Uhr vor dem _____ (Name des Gerichts) _____.

Die Untervollmacht umfasst folgende Berechtigungen:

  • Prozessführung, insbesondere gemäß §§ 81 ff. ZPO
  • Einlegen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
  • Erhebung, Verzicht oder Rücknahme von Widerklagen
  • Einsichtnahme in Akten
  • Abgabe von einseitigen Willenserklärungen
  • Entgegennahme von Geldern und anderen Gegenständen
  • Beendigung des Rechtsstreits durch außergerichtliche Einigung in Form eines Vergleichs, Verzichts oder Anerkenntnisses

________________________________________
Ort, Datum Unterschrift Rechtsanwalt

In der alltäglichen Praxis kann eine Untervollmacht zur Terminvertretung aber auch deutlich kürzer und einfacher ausfallen. Vor allem, wenn es wirklich nur um die Wahrnehmung eines einzigen Gerichtstermins geht, genügt nämlich im Prinzip ein simpler Satz. Darin erklärt der Anwalt, dass und wen er zum Terminvertreter bestimmt. Ein Muster für so eine vereinfachte Untervollmacht zeigt Ihnen das folgende Beispiel.

Textmuster: Untervollmacht Terminvertretung, vereinfachte Form

Briefkopf Rechtsanwalt

Rechtsstreit ___ (Kläger) ___ . / . ___ (Beklagter) ___
Aktenzeichen _______________

Untervollmacht

Hiermit erteile ich dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Herr/Frau _____ (Name und Kanzleianschrift des Terminvertreters) _____ bezogen auf den anberaumten Termin am __________ um __________ Uhr vor dem _____ (Name des Gerichts) _____ Untervollmacht.

Unterschrift Rechtsanwalt

5. Die Untervollmacht in einer Kanzlei mit mehreren Anwälten

Arbeiten in einer Kanzlei mehrere Anwälte als gleichberechtigte Partner zusammen, ist es in aller Regel nicht notwendig, dass extra eine Untervollmacht zur Terminvertretung erteilt wird. Denn wenn Sie als Mandat einen Anwalt zur Vertretung und Prozessführung bevollmächtigen, gilt die Vollmacht automatisch auch für die Partner. Ob die Anwälte durch den Zusammenschluss eine Partnerschaft oder eine Sozietät, also eine Gesellschaft, gegründet haben, spielt dabei keine Rolle.

Als gleichberechtigte Partner sind die Anwälte durch Ihre Vollmacht gleichberechtigt befugt, Sie zu vertreten. Wenn Sie das nicht möchten, sondern nur von einem bestimmten Anwalt vertreten werden wollen, müssen Sie das Ihrem Rechtsanwalt entsprechend mitteilen.

6. Der Widerruf einer Untervollmacht

Solange von einer Vollmacht noch kein Gebrauch gemacht wurde, kann sie widerrufen werden. Diese Regelung gemäß § 168 BGB greift auch bei einer Untervollmacht. Hat Ihr Anwalt also einem Kollegen eine Untervollmacht zur Terminvertretung erteilt, kann er diese Untervollmacht widerrufen, solange der Gerichtstermin noch nicht stattgefunden hat.

Hat der Kollege den Gerichtstermin bereits wahrgenommen oder andere Handlungen im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit durchgeführt, besteht noch die Möglichkeit, die Untervollmacht anzufechten.

Und: Haben Sie Ihrem Anwalt eine Vollmacht erteilt, die zeitlich befristet oder widerrufbar ist, muss das auch für die Untervollmacht gelten. Es ist also nicht möglich, dass Ihr Anwalt seinem Kollegen eine zeitlich unbefristete oder unwiderrufliche Untervollmacht erteilt, wenn Ihre Hauptvollmacht das nicht hergibt.

7. Die Kosten bei einer Untervollmacht zur Terminsvertretung

Die ständige Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass die Kosten einer Untervollmacht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gehören, wenn dadurch die erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten eingespart werden (Beschluss vom 26.02.14, Az. XII ZB 499/11).

Es ist also zulässig, dass die Kosten des per Untervollmacht beauftragten Anwalts in die Gesamtkosten einfließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten die Reisekosten ersetzen, die Ihr Anwalt bei einer persönlichen Wahrnehmung des Gerichtstermins in Rechnung gestellt hätte.

Die anwaltliche Vergütung wiederum richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es führt in Anlage 1 auf, welche Gebühr für welche Tätigkeit fällig wird. In Anlage 2 sind die Gebühren nach Streitwert aufgelistet.

Nimmt ein Rechtsanwalt einen Gerichtstermin war, steht ihm dafür die 1,2-fache Gebühr zu. Das ist die sogenannte Termingebühr. Dazu kommt die Verfahrensgebühr, die immer dann entsteht, wenn ein Anwalt einen Mandanten in einem Gerichtsverfahren vertritt. Wie hoch die Verfahrensgebühr ist, hängt vom Verfahrensabschnitt ab. In der ersten Instanz beläuft sich die Verfahrensgebühr zum Beispiel auf den Faktor 1,3.

Beauftragt Ihr Anwalt einen Kollegen per Untervollmacht zur Terminvertretung, sieht das Gesetz vor, dass der Terminvertreter die Termingebühr und die halbe Verfahrensgebühr bekommt. Allerdings müssen die Anwälte nicht die gesetzliche Regelung einhalten, sondern können untereinander auch eine andere Gebührenteilung vereinbaren.

Für Sie als Mandant ist das aber nicht von Bedeutung. Denn für Sie bleiben die Kosten gleich. Die Abrechnung der Terminvertretung regeln die Anwälte unter sich.