Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

Vollmacht EinschreibenUm ein Einschreiben entgegenzunehmen, braucht man nicht zwangsläufig auch eine besondere Vollmacht. So gibt es zum Beispiel „Einwurfeinschreiben“ bei denen der Postbote nur notiert, wann er den Brief in den Briefkasten geworfen hat. Damit gilt das Einschreiben dann als „zugestellt“. Ähnlich ist es auch mit den „gewöhnlichen“ Einschreiben, bei denen der Empfänger unterschreiben muss. Verwandte und Nachbarn dürfen hier die Post entgegennehmen und auch den Empfang quittieren. Der „Empfänger“ selbst bekommt dann noch eine Benachrichtigung in seinen Briefkasten und auch schon mit dem Einwurf der Benachrichtigung gilt dann selbst ein Einschreiben „mit Rückschein“ als zugestellt.

Vollmacht Einschreiben- die verschiedenen Möglichkeiten

Ein Einschreiben zu versenden ist manchmal eine Kunst. Es gibt hier alleine von der Deutschen Post vier verschiedene Möglichkeiten ein Einschreiben zu versenden.
1.) Das Einwurf Einschreiben. Die günstigste Variante ist das Einwurf Einschreiben. Hier bestätigt der Postbote, dass das Einschreiben „in den Machtbereich“ des Empfängers gelangt ist. In der Regel ist damit der Einwurf des Einschreibens in den Briefkasten gemeint.
2.) Das Übergabe Einschreiben. Hier wird der Postbote bei dem Empfänger klingeln und den Empfang des Einschreibens von diesem, soweit er anwesend ist, quittieren lassen. Ist der Empfänger nicht persönlich da, kann aber an seiner Stelle auch ein Familienmitglied oder jemand der sich gerade in der Wohnung aufhält, den Empfang quittieren. Öffnet niemand, könnte der Postbote auch einen Nachbarn bitten den Brief in Empfang zu nehmen. Dies ist jedoch eher die Ausnahme. In der Regel wird der Brief in der zuständigen Postfiliale gelagert und Sie müssen Ihn dort entweder selbst abholen oder jemanden bevollmächtigen dies zu tun.
3.) Das Einschreiben mit Rückschein. Auch hier quittiert der Empfänger oder jemand der in dessen Haus ist, den Empfang des Einschreibens. Zusätzlich wird der Empfang auf einem Rückschein vermerkt und auch dieser wird unterschrieben. Der Rückschein geht dann an den Versender des Einschreibens. So hat dieser eine Bestätigung darüber, das und wann der Brief oder die Sendung beim Empfänger angekommen ist. Kann der Postbote den Brief nicht zustellen, so wird auch dieser in der Postfiliale aufbewahrt und Sie müssen ihn selbst dort abholen. Möglich ist es auch, jemanden dazu zu bevollmächtigen.
4.) Das eigenhändige Einschreiben ist eher die Ausnahme. Hier will es der Versender genau wissen und beauftragt die Post, den Brief oder die Sendung nur an die Person auszuhändigen, die als Empfänger ausgewiesen ist. Ist dies nicht möglich, so wird der Brief oder die Sendung für maximal 7 Tage in der Postfiliale aufbewahrt. Da es aber nicht immer möglich ist, selbst etwas abzuholen, muss es hier die Möglichkeit geben, einen Stellvertreter damit zu beauftragen. Dieser muss dann die Vertretung anzeigen. Die Vollmacht sollte im Original vorliegen. Sicherheitshalber sollten Sie zudem Ihren Personalausweis kopieren. Beachte Sie dabei aber, dass dieser nicht in Farbe und auf gar keinen Fall in Originalgröße kopiert wird. Dies könnte, will es jemand genau wissen, eine Urkundenfälschung darstellen.

 

 

Vollmacht Einschreiben

Vollmacht zur Entgegennahme von Einschreiben
Hiermit bevollmächtige ich Herr/Frau, Anschrift, Ort, an mich gerichtete Postsendungen und Einschreiben im Zeitraum von (Datum) bis (Datum) entgegen zu nehmen.

Name, Vorname (ggf. Geburtsname)
Anschrift
Ort

Herr/Frau ___, ist auch befugt, eigenhändig auszuliefernde Sendungen und Schreiben entgegen zu nehmen.

Ort, Datum

______________

(Unterschrift)

Musterschreiben: Einschreiben Vollmacht als Word Datei(rtf) zum Downloaden

 

Beweiskraft des Einschreibens

Wer meint, mit einem Einschreiben die Zustellung vor Gericht beweisen zu können, der irrt leider. Beweisen kann man hiermit nur, das „irgendetwas“ zugestellt wurde. Welchen Inhalt die Sendung hatte, das ist aus dem Einschreiben nicht ersichtlich. Daher sind allgemeine Aussagen „eine Kündigung muss immer per Einschreiben versendet werden“ nicht ganz richtig. Fakt ist zwar, dass ein Einschreiben schlechter „verschwinden“ kann, also der Empfänger wird hier weniger behaupten können, er habe nie etwas bekommen. Fakt ist aber auch, dass es die ständige Rechtsprechung ablehnt, dem Absender den Beweis durch einen „Anscheinsbeweis“ zu erleichtern. Es kann zwar vermutet werden, dass das Einschreiben den behaupteten Inhalt hatte, ein Beweis ist es nicht. Lediglich, wenn Sie etwas durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen, kommen Sie dem Beweis nach. Eine weitere, weniger drastische Möglichkeit wäre aber auch, den Inhalt Ihrer Sendung durch einen Postmitarbeiter bestätigen zu lassen. Ob das notwendig ist, hängt aber immer von den Umständen im Einzelfall ab. In der Regel werden Sie daher mit einem Einschreiben „gut fahren“.

 

Fazit:

Sie sehen, ganz so einfach ist das nicht immer. Es gibt Einschreiben, die eigenhändig überreicht werden müssen. Hier sind dann auch Verwandte und Nachbarn nicht berechtigt, diese Schreiben entgegenzunehmen oder den Empfang zu quittieren. Allein der Empfänger darf hier unterschreiben. Die einzige „Ausnahme“ ist, wenn der Empfänger eine Vollmacht hinterlassen hat, mit der eine andere Person auch solche Sondersendungen annehmen darf. So eine Vollmacht gibt es eben immer auch in Verbindung mit einer gewöhnlichen Postvollmacht. Mehr als ein 3-Zeiler, ist es zwar nicht, allerdings müssen sich die Bevollmächtigten immer auch mit dem Personalausweis ausweisen. Bedenken Sie aber auch immer, ob Sie später auch einen Beweis für den Inhalt der Sendung brauchen. Dann reicht vielleicht ein Einschreiben nicht immer aus.