Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

niemals in einer Vollmacht stehenDie allermeisten volljährigen, geschäftsfähigen Menschen nehmen ihre Rechtsgeschäfte selbst vor. Manchmal ist das aber nicht möglich. Dann kann grundsätzlich (fast) jedes Rechtsgeschäft durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Rechtlich betrachtet wirkt das durch den Bevollmächtigten vorgenommene Rechtsgeschäft für und gegen den Vollmachtgeber. Folgende Punkte gehören aber nicht rein. Manchmal aus juristischen Gründen nicht und manchmal aufgrund einer vergrößerten Missbrauchsgefahr nicht.

  • Gelegenheiten bei denen man sich schon rein rechtlich nicht vertreten lassen kann, sollten natürlich auch niemals in einer Vollmacht stehen. Dazu gehören in aller Regel familien- und erbrechtliche Vertretungen. So müssen Sie bei einer Eheschließung selbst vor dem Standesbeamten erscheinen und Ihrem Willen kundtun, diese Ehe einzugehen. Gleiches gilt auch für die Verpartnerung. Die so genannten „Handschuhehen“, hier reichte ein Handschuh aus um die Eheschließung vorzunehmen, sind Geschichte. Auch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen oder kurz: das Testament, müssen Sie selbst und eigenhändig erstellen. Hier dürfen Sie sich nicht vertreten lassen. Stellen Sie dennoch eine Vollmacht für Fälle aus, in denen das Gesetz eine Vertretung nicht vorsieht, ist zwar die Vollmacht selbst nicht nichtig, sie ist aber auch nicht zu verwenden.
  • Ein weiterer Punkt der ebenfalls nie in einer Vollmacht stehen sollte, ist die „ausdrückliche“ Gestattung des so genannten „Insichgeschäfts“. Hinter diesem etwas merkwürdig klingenden Namen verbirgt sich ein Geschäft, in dem beide Parteien in derselben Person zu finden sind. Grundsätzlich ist es bei Rechtsgeschäften im weitesten Sinne so, dass zwei Personen unterschiedlicher Parteien darüber übereinkommen, dass der eine etwas abgibt und der andere dies bekommt. Beispielsweise Sie verkaufen ein Buch und der Geschäftspartner kauft es. Von einem „Insichgeschäft“ oder auch von einer „Selbstkontrahierung“ spricht man, wenn Ihr Bevollmächtigter zugleich auch der Käufer ist. Das „Insichgeschäft“ ist gemäß § 181 BGB sogar verboten. Man kann dieses Verbot aber durch eine Formulierung wie: „Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit“ umgehen. Was spricht gegen eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot? Der Käufer will naturgemäß das Beste für sich. In dem Fall mit dem Buchverkauf, wird der Käufer zum einen dieses Buch in einem guten Zustand wollen, aber er wird dafür auch möglichst wenig zahlen wollen. Ist der Käufer also auch gleichzeitig der Bevollmächtigte, werden Sie –finanziell- wohl auf der Strecke bleiben. Verhandeln wird der Käufer mit sich selbst wohl eher nicht, also wird er nur den kleinsten, von Ihnen akzeptierten, Preis zahlen. Ein Verlustgeschäft also für Sie.
  • Eine Form der Vollmacht, bei der man immer besonders vorsichtig sein muss, ist die Generalvollmacht. Eine Generalvollmacht ist mit Vorsicht zu genießen. Mit einer Generalvollmacht verfügt der Bevollmächtigte über Ihr gesamtes Hab und Gut. Er kann Dinge kaufen oder verkaufen. Auch gegenüber Steuerbehörden oder dem Gericht kann er Erklärungen für Sie abgeben. Wollen Sie das wirklich? Die Ausstellung einer Generalvollmacht ist manchmal unumgänglich. Sollte aber eher zurückhaltend ausgestellt werden. Wenn die Ausstellung einer Generalvollmacht unumgänglich ist, so sollte diese aber auf gar keinen Fall zusammen mit einer Unwiderruflichkeitserklärung verfasst werden. Dies würde die Handlungsfreiheit des Vollmachtgebers so einschränken, dass sie in der Regel sogar als nichtig zu betrachten wäre.
    Außerdem kann man sich nur im Fall von Missbrauchs gerichtlich helfen lassen. Hier ist aber nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Durchsetzung sehr schwierig und kann große Probleme machen.
  • Wird eine Vollmacht zur Erledigung eines Geschäftes erteilt, ist das zwar eine „zweckgebundene“ Vollmacht, aber immer noch ein ganz eigener „Vertrag“. Hier ist eine juristische Feinheit zu unterscheiden. Die Vollmacht selbst ist ein Vertrag, unabhängig von dem Geschäft zu dem diese bevollmächtigt. In einer Vollmacht sollten deshalb niemals „Details“ eines Geschäftes stehen, das der Bevollmächtigte bearbeiten soll. Es sind eben rechtlich verschiedene Abläufe die nicht inhaltlich verbunden werden dürfen. Gerade bei der Formulierung der „erlaubten“ Handlungen des Bevollmächtigten ist deshalb immer sehr große Aufmerksamkeit und Sorgfalt gefragt.
  • Eine Vollmacht sollte keine Kopien des Personalausweises bzw. des Reisepasses in Originalgröße beinhalten. In einer Vollmacht sollte der Bevollmächtigte mit Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, gegebene falls auch mit der aktuellen Adresse genau bezeichnet werden. Der Bevollmächtigte muss sich dann bei dem Geschäftspartner ausweisen. Manchmal ist es aber auch erforderlich, dass Ihre Identität durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses ausweist. Dennoch sollten Sie der Vollmacht selbst nicht direkt eine Kopie anfügen. Wird es dennoch benötigt, so sollten Sie persönliche Dokumente nie in der originalen Größe und in Farbe kopieren. Dies dient dem Schutz vor Fälschungen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
  • Last but not least sollten Sie eine Vollmacht nur in Ausnahmefällen zeitlich unbegrenzt ausstellen. Erstellen Sie eine Vollmacht und begrenzen Sie diese nicht, so könnte passieren, dass Ihr Bevollmächtigter immer wieder ein Auto für Sie kauft. Die Kosten dafür müssten Sie tragen, denn der Verkäufer weiß nicht, dass der Bevollmächtigte bereits mehr als ein Auto für Sie gekauft hat. Es ist ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er es hätte wissen können. Wie auch? Besser ist es daher eine Formulierung wie: „Diese Vollmacht erlischt mit dem Kauf eines Autos das meine Vorgaben entspricht oder aber spätestens am __.__.20__.“ Im schlimmsten Fall, müssten Sie die Vollmacht erneut ausstellen, wenn der Auftrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt ist. Andererseits müssten Sie bei einer unbefristeten Vollmacht sämtliche Kaufverträge durch Ihren Bevollmächtigten widerrufen. Das ist definitiv zeitintensiver.