Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

DuldungsvollmachtAnders als der Wortlaut vermuten lässt, handelt es sich bei der Duldungsvollmacht um keine Vollmacht im klassischen Sinn. Vielmehr ist es ein Schweigen darüber und damit einhergehend auch ein dulden, dass jemand ohne eine Vollmacht für einen tätig wird. Das setzt positive Kenntnis von der Vertretung voraus. Dabei wird die Duldungsvollmacht nicht durch Rechtsgeschäft erstellt, sondern durch Rechtsschein. Daher spricht man hier auch von einer Rechtsscheinvollmacht. Welche Gründe gibt es eine Vertretung zu dulden? Wie sieht es rechtlich aus? All diese Fragen werden in diesem Beitrag beantwortet.

Wie entsteht eine Duldungsvollmacht?

Eine Duldungsvollmacht ist, wie eingangs erwähnt, kein Schriftstück, das man wie eine „übliche“ Vollmacht aufsetzen und an Bevollmächtigte herausgeben kann. Wie der Begriff schon andeutet, geht es bei dieser Vollmacht darum, dass man sie erteilt in dem man eben die Handlung einer Person duldet, die als Vertreter für einen selbst auftritt, ohne einzuschreiten. Weiß man davon, dass jemand als Vertreter für einen selbst auftritt und schreitet nicht ein um es zu verhindern, haben z.B. Geschäftspartner das Recht sich darauf zu berufen, um ihre eigenen Geschäfte zu schützen. Mit der schlichten Tatsache, dass man nichts dagegen unternimmt, erteilt man also eine „Duldungsvollmacht“.

Die rechtlichen Konsequenzen einer Duldungsvollmacht

Natürlich kann man in solchen Fällen auch eine nachträgliche Vollmacht ausstellen, allerdings braucht man sich für solche Fälle normalerweise nicht die Mühe machen. Macht sich z.B. der Bruder oder die Schwester auf den Weg um für einen selbst ein Auto zu kaufen, sollte man zwar besser eine Vollmacht ausstellen. Ist das Auto dann aber erst einmal da, dann kann man sich ein weiteres Schriftstück sparen. Als „Vollmachtgeber“ einer „Duldungsvollmacht“ ist man dann ja selbst Eigentümer des Fahrzeugs und kann sich z.B. im Garantiefall selbst an den Händler bzw. den Hersteller wenden. Hier liegt auch ein Grund dafür, warum die Vertretung geduldet wird. Manchmal weiß der eigentliche Vollmachtgeber gar nicht, dass er eigentlich eine Vollmacht braucht, um ein Rechtsgeschäft durch einen Dritten für sich erledigen zu lassen. Genau genommen liegt auch eine Duldungsvollmacht vor, wenn der Partner für einen an der Tankstelle was zu trinken kauft und das Geld dafür aus Ihrem Portemonnaie nimmt. Der Verkäufer weiß nicht für wen das Getränk ist. Es ist hier auch unstrittig egal, denn dem Verkäufer kommt es nur darauf an, dass das Getränk auch bezahlt wird. Genau genommen liegt hier aber bereits eine Stellvertretung vor.

Duldungsvollmacht

Der Unterschied zwischen einer Duldungsvollmacht und einer nachträglichen Vollmacht besteht bloß darin, dass man bei einer Duldungsvollmacht davon ausgeht, dass der „Vollmachtgeber“ weiß, was der „Vollmachtnehmer“ tut und das quasi „durchgehen“ lässt. Die Duldungsvollmacht entsteht, anders als andere Vollmachten, nicht durch ein Rechtsgeschäft, die Erteilung der Vollmacht, sondern durch einen Rechtsschein. Bei einer nachträglichen Vollmacht, kann es aber auch mal sein, dass der Vollmachtgeber nichts davon weiß, im Nachhinein aber mit den Handlungen einverstanden ist und diese als „berechtigt“ anerkennt. Neben der „Duldungsvollmacht“ und der „nachträglichen Vollmacht“ gibt es noch eine andere „Form“ der Vollmacht, die man in manchen Fällen nicht ganz freiwillig erteilt. Dabei geht es dann um die so genannte „Anscheinsvollmacht“ mit der es passieren kann, dass jemand als „Vertreter“ auftritt ohne dass es im Sinne des Vertretenen ist.
Juristisch gibt es einen nicht unerheblichen Streit darüber, ob die Duldungsvollmacht im Nachhinein widerrufen werden kann. Um die Bedeutsamkeit zu verdeutlichen folgendes Beispiel:

A geht los und kauft ein Auto für B. A behauptet gegenüber C, B hätte ihm eine Vollmacht für den Autokauf ausgestellt.
Weiß B nichts davon, so handelt A als Vertreter ohne Vertretungsmacht. B kann das Geschäft hinterher für ungültig erklären oder es genehmigen. Erklärt B es für ungültig, so ist A gegenüber dem Verkäufer C schadensersatzpflichtig.
Wenn B aber weiß, das A behauptet eine Vollmacht zu haben und nichts unternimmt, um das Geschäft zu verhindern, so hat er das Geschäft bewusst geduldet und ist nicht schutzwürdig. Das Geschäft durch A wirkt für und gegen B. Er ist durch das Rechtsgeschäft dazu verpflichtet C das Auto abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Kann der den Kaufpreis nicht zahlen, so ist er selbst schadensersatzpflichtig und muss C wenigstens den Vertrauensschaden ersetzten. Kann C das Auto später nur für weniger Geld verkaufen, so muss B weiterhin den Differenzbetrag zu dem von Ihm zugesagten Kaufpreis zahlen. Könnte er nun das Geschäft im Nachhinein widerrufen, so würde dem Verkäufer ein Schaden entstehen.
Eine „normale“ Vollmacht kann auch nicht rückwirkend widerrufen werden. Warum soll es dann die noch weniger schutzwürdige Duldungsvollmacht sein? Hier muss der Verkäufer geschützt werden mit der Konsequenz, dass die Duldungsvollmacht nicht rückwirkend widerrufen werden kann.
Um solche Fälle für die Zukunft zu verhindern muss B gegenüber A erklären, dass dieser nicht mehr in seinem Namen rechtsgeschäftlich tätig werden darf. Nach der Erklärung wäre A ein Vertreter ohne Vertretungsmacht und damit selbst schadensersatzpflichtig.
Vertiefend finden Sie hier weiter Informationen zu dem Thema.

Duldungsvollmacht bei formbedürftigen Vollmachten

Körperschaften des öffentlichen Rechts haben in Ihrer Satzung oft Regelungen zur Erteilung einer Vollmacht. So kann diese dann nur schriftlich erteilt werden. Auch gesetzlich gibt es Vollmachten, die besonderen Formvorschriften unterliegen. Beispielsweise müssen einige Vollmachten notariell beglaubigt werden um gültig zu sein. In diesen Fällen kann es daher keine Duldungsvollmacht geben. Auch der Geschäftspartner ist in diesen Fällen nicht schutzwürdig. Hier muss der Geschäftspartner Kenntnis darüber haben, dass die Vollmacht nur schriftlich erteilt werden kann. Die Konsequenz hier ist dann, dass das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist bis zu dem Zeitpunkt in dem der Vollmachtgeber das Rechtsgeschäft für wirksam erklärt.