Aktualisiert am 2. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwältin Susanna Weber

Die folgende Vorlage für eine BGB-Vollmacht wurde sorgfältig rechtlich geprüft und von Fachleuten gegengelesen. Sie enthält alle wichtigen Elemente und relevante Stichwörter, um eine rechtssichere Nutzung zu gewährleisten.

*Vollmachtgeber: [Ihr Name] [Ihre Adresse] [PLZ Ort]

Vollmachtnehmer: [Name des Bevollmächtigten] [Adresse des Bevollmächtigten] [PLZ Ort]

Datum: [Datum]

Vollmacht nach § 167 BGB

hiermit bevollmächtige ich, [Ihr Name], Herrn/Frau [Name des Bevollmächtigten], mich in allen Angelegenheiten zu vertreten und alle notwendigen rechtlichen Handlungen in meinem Namen vorzunehmen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zulässig sind.

Diese Vollmacht umfasst insbesondere:

  • Die Vertretung bei Vertragsabschlüssen gemäß § 164 ff. BGB.
  • Die Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen.
  • Die Einreichung und Entgegennahme von Schriftstücken.
  • Die Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Diese Vollmacht gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf ist jederzeit möglich und bedarf der Schriftform. Der Vollmachtnehmer ist verpflichtet, den Vollmachtgeber über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren und Rücksprache zu halten, bevor verbindliche Erklärungen abgegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen,

[Ihr Name] [Ihre Unterschrift]*

Die Vollmacht ist unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. § 167 BGB ist hierbei die wichtigste Norm innerhalb des BGB zur Vollmacht.

Was diese regelt, welche Besonderheiten zu beachten sind, wie eine Vollmacht nach BGB aussehen kann und vieles mehr erfahren Sie in diesem Beitrag. Natürlich stellen wir Ihnen auch ein kostenloses Musterschreiben zur Vollmacht zur Verfügung.

§ 167 BGB Vollmacht

§ 167 BGB regelt die Erteilung einer Vollmacht. Der § besagt, dass die Vollmacht durch eine Willenserklärung „ich erkläre dich zu meinem Bevollmächtigten“ gegenüber dem Bevollmächtigten oder einem Dritten (dem Geschäftspartner) erklärt wird. Weiterhin regelt der § 167 BGB, dass eine Vollmacht nicht der Form bedarf, die für das jeweilige Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist.
Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Immer dann, wenn es dem Schutzzweck der Norm widerspricht, sagt die ständige Rechtsprechung, dass die Vollmacht ausnahmsweise doch der Schriftform sowie einer Beglaubigung bedarf. Dies gilt beispielsweise bei Vollmacht die vom Selbstkontrahierungszwang befreien oder die dazu befähigen soll, ein Grundstück oder eine Immobilie zu erwerben oder zu veräußern.

BGB Vollmacht über den Tod hinaus

Nach herrschender Meinung ist es auch möglich, eine Vollmacht zu erstellen, die über den Tod hinaus gültig bleibt. Nun fragen Sie sich vielleicht warum? Man hat ja Erben, vielleicht ein Testament, warum dann noch eine Vollmacht? Nun, die Vollmacht über den Tod hinaus macht Ihre Erben von der ersten Minute an handlungsfähig. Ohne eine Vollmacht sind sie das nicht. Denn Ihre Erben müssten sich zunächst den Totenschein ausstellen lassen und abwarten bis Ihnen dieser schriftlich vorliegt. Hier können Wochen vergehen. In dieser Zeit können Ihre Erben Ihre persönlichen Dinge nicht regeln. Die Wohnung kann nicht gekündigt werden, ebenso Ihr Girokonto etc. Legen Ihre Erben aber eine Vollmacht vor, die über den Tod hinaus gilt, können alle wichtigen Dinge sofort erledigt werden.
Um eine Vollmacht zu erstellen, die über den Tod hinaus gilt, ist es wichtig die wichtigsten Unterschiede zu kennen.

1.) Sie können eine Vollmacht erstellen die schon zu Lebzeiten wirksam wird. Beispielsweise in Form einer Vorsorgevollmacht.

2.) Sie können eine Vollmacht erstellen, die erst im Zeitpunkt Ihres Todes wirksam wird.

3.) Auch inhaltlich gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können eine Spezialvollmacht erstellen, die Ihren Bevollmächtigten nur in einigen eingeschränkten Bereichen eine Vertretung erlaubt.

4.) Sie können aber auch eine Generalvollmacht ausstellen, mit dieser kann Ihr Bevollmächtigter über alles verfügen und entscheiden, was Ihnen gehört.

Übrigens: Die Vollmacht über den Tod hinaus unterliegt nicht den Vorschriften über die Errichtung eines Testaments.
Auch gut zu wissen: Der Bevollmächtigte muss nicht Erbe sein. Er handelt juristisch betrachtet aber für Ihre Erben. Für Sie kann er das nach Ihrem Tod nicht mehr. Entsprechend können die Erben die Vollmacht auch widerrufen.

BGB Vollmacht: Form

Grundsätzlich bedarf es bei der Vollmacht keiner Form. Sie kann also auch mündlich erteilt werden. Das birgt aber Risiken. Zwar wird die mündlich erteilte Vollmacht nicht dadurch unwirksam, aber sie verfehlt den Zweck, wenn der Geschäftspartner oder die Behörde anzweifeln, dass es eine solche Vollmacht überhaupt gibt. Vor allem öffentliche Stellen wie das Gericht, oder auch Behörden schützen sich selbst und akzeptieren eine Vollmacht nur, wenn diese auch schriftlich vorliegt. Daher empfehlen wir an dieser Stelle die Vollmacht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen immer schriftlich zu erstellen.

Vollmacht §164 BGB

In § 164 BGB ist geregelt, wie Erklärungen Ihres Bevollmächtigten wirken. Das Gesetz spricht hier vom „Vertreter mit Vertretungsmacht“ und davon abzugrenzen vom „Vertreter ohne Vertretungsmacht“.
Bei Vertretern mit Vertretungsmacht werden alle Handlungen und Erklärungen Ihres Bevollmächtigten Ihnen selbst zugerechnet. Also als wenn Sie die Handlung oder die Erklärung selbst vorgenommen bzw. abgegeben hätten. Das gilt jedoch nur insoweit, wie Ihr Vertreter Handlungsvollmacht hatte. Fehlt diese, so ist er ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Umstand dem Bevollmächtigten oder dem Dritten bekannt war. Alle Erklärungen und Handlungen die der Vertreter ohne Vertretungsmacht vornimmt sind zunächst einmal „schwebend wirksam“. Erst durch eine Erklärung von Ihnen wird sie entweder endgültig unwirksam oder endgültig wirksam. Ein eventueller Regressanspruch trifft dann auch nicht Sie, sondern Ihren Vertreter, sofern Ihnen hier nichts vorzuwerfen ist.

BGB Vollmacht Widerruf

Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Eine Begründung ist nicht notwendig. In diesem Fall, lassen Sie sich aber besser die Vollmachturkunde aushändigen. Andernfalls müssten Sie die Urkunde vom Amtsgericht öffentlich für ungültig erklären lassen, sofern Ihr Bevollmächtigter damit Schaden verursacht.

Welche Arten der Vollmacht gibt es im BGB nicht?

Spezielle Vollmachten, wie welche des Handelsrechts, unterliegen nicht den allgemeinen Regelungen des BGB, sondern den dafür speziell erlassenen Gesetzen.
Außerdem können Sie auch im Rahmen des BGB nicht für alles eine Vollmacht ausstellen. Alle höchstpersönlichen Angelegenheiten müssen Sie selbst wahrnehmen und die erforderlichen Erklärungen abgeben. Hierzu zählen beispielsweise Verfügungen zum Erbe, die Eheschließung oder auch die Annahme eines Kindes.

 

Fazit zur BGB Vollmacht

1.) Eine Vollmacht ist eine Erklärung zur Vertretungsberechtigung. Diese kann auf zwei Arten stattfinden. Einmal gegenüber dem Bevollmächtigten und zum anderen gegenüber dem „Dritten“ der an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist. So muss man z.B. keine besondere Vollmacht an einen Mitarbeiter für Geschäftsverhandlungen ausstellen. Man kann auch einfach dem „Geschäftspartner“ schriftlich mitteilen, dass der genannte Mitarbeiter vertretungsberechtigt ist.

2.) Beim Erstellen einer Vollmacht muss man sich an keine bestimmten „Formen“ halten. Selbst wenn man eine Vollmacht erteilt mit der „beglaubigte“ Verträge unterzeichnet werden dürfen, muss die Vollmacht selbst nicht unbedingt so einen „geprüften“ Status haben.

 

 

Musterschreiben: BGB Vollmacht

Vollmacht an Dritte
Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

Für die Verhandlungen über den Liefervertrag von

Bier
Alkoholfreie Getränke
Spirituosen
für mein Geschäft „Klause“, Anschrift, Ort bevollmächtige ich Frau/Herr …, Anschrift, Ort. Der Bevollmächtigte ist berechtigt die Vereinbarungen nach eigenem Ermessen zu treffen, den Vertrag zu unterzeichnen und ggf. erste Zahlungen auszugeben und die Quittungen entgegen zu nehmen.

Als Zeitpunkt der Verhandlung wurde bereits der (Termin) vereinbart.

 

Ort, Datum

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Name, Datum (Unterschrift)