Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

BetreuungsvollmachtWenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, Handlungen durchzuführen oder Entscheidungen zu treffen, wird ein Betreuer bestellt, der diese Person vertritt und in deren Namen verbindliche Entscheidungen trifft. Durch die Erteilung einer Betreuungsvollmacht, kann der Vollmachtgeber seinen Betreuer und somit Vertreter, selbst bestimmen und zudem festlegen, wer in keinem Fall als Betreuer bestellt werden soll. Liegt keine Betreuungsvollmacht vor, wird der Betreuer von einem Vormundschaftsgericht zugewiesen. Das Betreuungsgericht kann zwar einen Verwandten zum gesetzlichen Betreuer bestimmen, muss dies aber nicht tun.

Noch immer weit verbreitet ist die Vorstellung, das Ehepartner und Familie nicht nur dazu verpflichtet sind, das Leben für jemanden „zu Regeln“ wenn dieser es selbst nicht tun kann, sondern sogar gesetzlich dazu legitimiert. Dieser Trugschluss führt in der Regel dazu, dass leidige Thema Betreuungsverfügung und Patientenvollmacht sowie Vorsorgevollmacht weit weg zu schieben. Es wird sich schon regeln, lautet die Devise. Die Familie wird schon das richtige tun, so die Hoffnung. Diese Vorstellung rührt noch aus Zeiten, in denen der Arzt, der Bankberater oder auch der Vermieter -trotz anderslautender Gesetzte- Auskünfte freiwillig und unverblümt an die Ehefrau, den Ehemann oder die Kinder herausgaben. Man kennt sich doch, warum sollte man hier etwas „Offizielles“ brauchen?! Doch hier hat inzwischen, selbst im kleinsten Örtchen, ein Wandel stattgefunden. Juristische Vorschriften, der Datenschutz und Klagen führten dazu, dass selbst, wenn der Personenkreis dies wollte, Auskünfte und Informationen nicht mehr einfach so geteilt werden. So muss sich der Mensch doch noch mit dem Thema „was wäre wenn“ beschäftigen. Die Betreuungsvollmacht ist in aller Munde. Angesprochen fühlen sich aber, wenn überhaupt, nur ältere Menschen.

Wann ist eine Betreuungsvollmacht sinnvoll?

Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Eine Betreuungsvollmacht wird meist erst dann in Erwägung gezogen, wenn ein gewisses Alter, jenseits der Rente, erreicht wird. Die ersten Zipperlein lassen einen aufhorchen. Manchmal sind es auch die eigenen Kinder, die danach fragen oder das Thema kommt beim Seniorenkaffee auf. Zu spät ist es nie für eine Betreuungsvollmacht. Der richtige Zeitpunkt für eine Betreuungsvollmacht ist aber schon viel früher. Im Grunde dann, wenn man Volljährig wird. Denn die Notwendigkeit einer Betreuung ist nicht nur ein Thema des Alters. Sicher spielen hier Krankheiten eine größere Rolle. Eine Betreuung kann aber auch dann sinnvoll werden, wenn jemand nur kurzzeitig, nicht mehr handlungsfähig ist. Bei einem Koma zum Beispiel. Oder nach einem Schlaganfall, wenn einige Zentren des Gehirns „erst wieder hochfahren müssen“. Psychische Erkrankungen können sich auch schon in jungen Jahren manifestieren. Auch dann, wird manchmal eine Betreuung notwendig. Unfälle sind immer möglich.
Die Antwort auf die Frage, wann der richtige Zeitpunkt für eine Betreuungsvollmacht sei, muss daher lauten: Jetzt!

 

Betreuungsvollmacht: was ist das?

Mit einer Betreuungsverfügung kann ein Mensch dafür sorgen, dass eine bestimmte Person die rechtliche Betreuung für einen übernimmt, wenn man es, aufgrund einer Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit, nicht mehr selbst tun kann. § 1896 Abs. 1 BGB besagt, dass das Amtsgericht, von Amts wegen einen Betreuer bestimmt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.
„Von Amts wegen“ heißt, dass das Gericht Kenntnis von dem Umstand erlangt, dass eine Betreuung notwendig ist. Ein Antrag ist also nicht notwendig, wenngleich dieser auch nicht schädlich ist.

 

Was passiert, wenn keine Betreuungsvollmacht vorliegt?

Liegt keine Betreuungsvollmacht vor, so passiert folgendes. Das Gericht überprüft durch Befragungen und Begutachtung, ob die Person tatsächlich nicht mehr dazu in der Lage ist, sein Leben selbst zu gestalten. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass eine Betreuung notwendig wird, so wird ein Betreuer bestellt. Das kann ein Familienmitglied sein, oft sind es aber auch Berufsbetreuer oder ehrenamtliche vom Betreuungsverein. Regelmäßig wird die Betreuung also von jemandem übernommen, der keinen persönlichen Bezug zum Betreuten hat.

Was regelt die Betreuungsvollmacht?

Wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, so bedeutet dies keineswegs, dass der Betreuer alle Aufgaben der Betreuung wahrnimmt.
Aufgeteilt ist die Betreuung in die Punkte:

  • Vermögensfürsorge
  • Gesundheitsfürsorge
  • Personenfürsorge

Der Betreuer kann die Fürsorge für alle Bereiche innehaben, dies ist jedoch eher die Ausnahme.

 

Liegt eine Betreuungsvollmacht vor

Liegt eine Betreuungsvollmacht vor, so ist das Gericht an die Anweisungen des Vollmachtgebers gebunden. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn dieser Betreuer nachweislich objektiv nicht für die Aufgabe geeignet ist, darf das Betreuungsgericht davon abweichen. Abweichen darf das Betreuungsgericht vor allem dann nicht, wenn eine andere Person besser geeignet wäre.

Wie lange kann eine Betreuungsvollmacht erteilt werden?

Betreuungsvollmacht bei Demenz

Eine Demenzerkrankung tritt schleichend ein. Erst sind es vergessene Autoschlüssel, dann weiß man nicht mehr wo man die Jacke aufgehängt hat. Von diesem Zeitpunkt an, bis zur Diagnose können Wochen, Monate oder sogar Jahre vergehen. Es gibt gute Tage und schlechte. Die Frage bleibt, wie lange kann man trotz Demenz eine Betreuungsvollmacht wirksam erteilen? Anders als die Vorsorgevollmacht, kann die Betreuungsvollmacht auch dann noch erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr voll Geschäftsfähig ist. Weiter Informationen erhalten Sie beim Wegweiser Demenz.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Es gibt so einige Begrifflichkeiten, die einem so im Zusammenhang mit der Vorsorge begegnen. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung. Was ist der Unterschied zwischen der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung?
Die Vorsorgevollmacht ist quasi der Überbegriff für alle Vollmachten, die für den Ernstfall vorsorgen. Im Rahmen der Vorsorgevollmacht, können Regelungen zur Betreuung, ebenso wie zur Patientenverfügung getroffen werden. Diese müssen also nicht einzeln getroffen werden. Dennoch empfiehlt es sich in Einzelfällen. Näher Informationen zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie hier.

Aufbewahrung der Betreuungsvollmacht

Wenn erst einmal eine Betreuungsvollmacht erstellt wurde, so fragen sich viele, ob diese dann beglaubigt werden sollte oder wo sie am besten aufbewahrt wird. Einfach zu beantworten ist die Frage nach der Aufbewahrung. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Die Betreuungsvollmacht zu Hause aufbewahren

Sie können die Betreuungsvollmacht einfach zu Hause aufbewahren. Am besten legen Sie einen Ordner an, in dem Sie alle wichtigen Dokumente für den Ernstfall zusammen aufbewahren. Dazu können gehören:

  • Das Familienstammbuch
  • Die Vorsorgevollmacht
  • Die Patientenverfügung
  • Die Betreuungsvollmacht
  • Persönliche Schreiben an die Familie
  • Das Testament

Wenn Sie den Ordner dann noch mit „persönliche Unterlagen“, „Notfallkoffer“ oder „Notfallordner“ beschriften, vielleicht Ihren engsten Familienmitgliedern sagen, wo der Ordner zu finden ist, dann kann nichts mehr schiefgehen.

Am Amtsgericht hinterlegen

Eine andere Möglichkeit ist es, die Betreuungsvollmacht am zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Diese Möglichkeit bieten zur Zeit folgende Bundesländer an:

  • Bayern,
  • Bremen,
  • Hessen,
  • Niedersachsen,
  • Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Thüringen

Eintragung im Vorsorgezentralregister

Ebenfalls kann die Betreuungsvollmacht im Vorsorgeregister eingetragen werden. Für etwa 15 Euro bietet es die Sicherheit, dass ein Gericht im Falle einer Überprüfung der Betreuungsvoraussetzungen, Ihre Verfügung schnell findet. Alle Gerichte haben darauf Zugriff. Weiter Informationen finden Sie hier.

 

Unser Tipp
Notfallordner anlegen
Legen Sie einen Notfallkoffer oder einen Notfallordner an. Hinterlegen Sie hier alle wichtigen Dokumente!

 

Beglaubigung einer Betreuungsvollmacht

Betreuungsvollmacht und Notar

Im Zusammenhang von Vollmachten im Allgemeinen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese beglaubigt werden müssen, um wirksam zu sein. Grundsätzlich nein. Die Vollmacht muss weder von einem Notar erstellt noch beglaubigt werden. Aber es gibt Ausnahmen.
Die Vollmacht muss immer dann beglaubigt werden, wenn:

  • Die Vollmacht den Verkauf oder Kauf von Immobilien beinhaltet,
  • vom Selbstkontrahierungsverbot Abstand genommen wird,
  • der Bevollmächtigte durch die Vollmacht an einer Gesellschaft beteiligt wird oder
  • wenn Kredite aufgenommen werden sollen.

Davon zu unterscheiden ist, wenn Banken eine Vollmacht nur akzeptieren, wenn eine Beglaubigung vorliegt. Zu diesem Thema finden Sie genaueres in unserem Beitrag zur Bankvollmacht.

Auch wenn die Betreuungsvollmacht sehr umfangreich ist oder wenn sich der Vollmachtersteller unsicher über die Möglichkeiten ist, empfiehlt sich der Besuch beim Notar. Dieser zeigt die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen einer Betreuungsvollmacht auf. Die Kosten halten sich dazu in Grenzen. Unerheblich ist auch, ob der Notar „nur“ beglaubigt oder auch berät und erstellt. Die Beratung und Erstellung ist im Preis immer inbegriffen. Weiteres erfahren Sie in unserem Beitrag zu den Kosten einer Vollmacht.

Beglaubigung durch andere

Die Beglaubigung einer Vollmacht kann nicht nur durch einen Notar erfolgen. Auch einige Amtsgerichte nehmen dies vor. Zumindest bei der Betreuungsverfügung. Hier wird allerdings nur die Unterschrift beglaubigt. Es ersetzt daher nicht die notarielle Beglaubigung in oben genannten Ausnahmefällen.

Wann greift eine Betreuungsvollmacht?

Die Betreuungsvollmacht greift nicht schon durch die Erstellung. Vielmehr muss die Betreuung erst durch das Betreuungsgericht eingerichtet werden. Das geht mit Vorlage einer Betreuungsvollmacht recht schnell. Der Richter wird zunächst die Notwendigkeit einer Betreuung überprüfen. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass diese notwendig ist, so folgt das Gericht dem Wunsch des Vollmachterteilers und setzt die Person oder die Personen ein, die bestimmt wurden. Erst mit Urteil des Betreuungsgerichts greif die Betreuungsvollmacht auch durch.

Wer sollte zum Betreuer bestellt werden?

Eine zentrale Frage bei der Vollmachterstellung ist immer, wer als Betreuer bestellt werden sollte. Welche Person ist geeignet, können auch mehrere Personen zum Betreuer bestellt werden?
Nun, eine Betreuung ist immer eine Frage des Vertrauens. Sie sollte also in aller erster Linie jemanden wählen, der dieses Kriterium erfüllt. In der Regel ist man mit dem langjährigen (Ehe-) Partner oder den erwachsenen Kindern gut beraten. Es können gerade bei jünger Personen aber auch die eigenen Eltern sein oder der Freund aus Kindheitstagen. Wichtig ist immer, dass die Person auch objektiv dafür geeignet ist. So sollte die Person mit Ihrem Geld wirtschaftlich und vorausschauend umgehen. Wissen, wo und wie Sie leben wollen. Mit der Antragsstellung vertraut sein aber auch das „Fachchinesisch“ der Ärzte interpretieren können und sowohl seine als auch Ihre eigene Meinung vertreten. Dazu bedarf es eben auch einen gewissen Grad an Durchsetzungsvermögen.

 

Viele Aufgaben für eine Person

Zu viele Aufgaben für eine Person? Dann können Sie auch zwei oder drei Betreuer bestimmen. Mehr als drei sollten es aber nicht sein. So könnte jeder ein eigenes Aufgabenfeld bekommen. Diese Aufgabenfelder können an den Betreuer übertragen werden:

  • Vermögensfürsorge
  • Gesundheitsfürsorge
  • Personenfürsorge

Wenn Sie mehr als einen Betreuer bestimmen, so können Sie für jeden Bereich einen „Fachmann“ angeben. Je nachdem was der Person besser liegt. So lastet die Verantwortung auch auf mehreren Schultern.
Außerdem könne Sie einen oder mehrere Ersatzbevollmächtigte bestimmen. Falls eine der vorgesehenen Personen die Aufgabe im Ernstfall nicht übernehmen kann oder will, fällt die Aufgabe einem anderen zu.

 

Unser Tipp
Bestimmen Sie mehr als eine Person zu Ihrem Betreuer
Verteilen Sie die Aufgabe auf mehrere Schultern. So könne sich diese die Aufgabe teilen und ergänzen sich im besten Fall gegenseitig. Außerdem sollten Sie auch an Ersatzbevollmächtigte denken.

 

 

Personen von der Betreuung ausschließen

Es kommt nicht häufig vor, ist aber durchaus möglich. Einzelne Personen können Sie von der Betreuung ausschließen. Gibt es jemanden, der zwar in Frage käme, den Sie aber auf gar keinen Fall als Betreuer wünschen, so können Sie das in Ihrer Betreuungsvollmacht so formulieren.

Betreuungsvollmacht widerrufen

Die Betreuungsvollmacht kann jederzeit ohne Begründung widerrufen werden. Je nachdem wo Sie die Betreuungsvollmacht hinterlegt haben, müssen Sie diese entweder zurückfordern und dann vernichten oder, Sie erstellen eine neue Betreuungsverfügung, in der Sie die noch existierende widerrufen und durch die neue ersetzten. Vergessen Sie daher nicht, Ihre Betreuungsvollmacht immer zu datieren. Dann sieht das Betreuungsgericht immer, welche die neuste und damit wirksame Vollmacht ist.

Musterschreiben: Betreuungsvollmacht

Eine Betreuungsvollmacht zu erstellen ist gar nicht so einfach. Wir stellen Ihnen hier eine zur Verfügung in der wir alle Alternativen aufgezeigt haben. Streichen Sie das nicht benötigte einfach heraus und erstellen sich damit Ihre individuelle Betreuungsvollmacht.
Hinweis: Das hier zur Verfügung gestellte Musterschreiben muss individuell angepasst werden und ersetzt nicht die anwaltliche Beratung.

Betreuungsvollmacht
Vollmachtgeber

Name
Anschrift
Geburtsdatum, Geburtsort

Für den Fall, das ich meine Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt selbst regeln kann und ein Betreuer für mich bestellt werden muss, lege ich hiermit fest, dass Herr/Frau

Name
Anschrift
Geburtsdatum, Geburtsort

zu meinem Betreuer bestellt wird. Ersatzweise soll Herr/Frau

Name
Anschrift
Geburtsdatum, Geburtsort

zu meinem Betreuer bestellt werden.

Auf keinen Fall soll Herr/Frau

Name
Anschrift
Geburtsdatum, Geburtsort

zu meinem Betreuer bestellt werden.

Die von mir bevollmächtigte Person ist befugt, mich in Angelegenheiten bezüglich:

der Gesundheitsvorsorge sowie ambulanter und stationärer Behandlung, Pflege und Betreuung
aller Aufenthalts- und Wohnungsfragen
der Vermögensverwaltung
rechtlicher und versicherungstechnischer Fragen
zu vertreten.

Diese Vollmacht enthält jedoch nicht die Befugnis Untervollmachten zu erteilen.

Da diese Vollmacht eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermeiden soll, bleibt sie auch dann in Kraft, wenn ich geschäftsunfähig werden sollte.

Diese Betreuungsvollmacht ist nur dann wirksam, wenn Herr/Frau (Vollmachtnehmer) diese Vollmachturkunde bei der Durchführung von Rechtsgeschäften im Original vorlegen kann.

Ort, Datum

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(Unterschrift Vollmachtgeber) (Unterschrift Vollmachtnehmer)

Musterschreiben: Betreuungsvollmacht als Word Datei(rtf) zum Downloaden