Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

Vollmacht SteuerberaterNicht jeder kann oder möchte seine Steuerangelegenheiten, wie beispielsweise das Erstellen einer Steuererklärung, selbst durchführen. In diesem Fall kann ein Steuerberater beauftragt werden. Allerdings bedeutet die Vergabe des Auftrags in aller Regel, zunächst nur die Prüfung der Unterlagen, sowie die Berechnung der jeweiligen Ergebnisse. Sofern der Steuerberater die Befugnis erhalten soll, Einsicht in das Steuerkonto des Auftraggebers zu nehmen und diesen bei Bedarf auch gegenüber Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen zu vertreten, muss hierfür eine entsprechende Vollmacht erteilt werden.

Allgemeine Vollmacht

Die Aufgabe des Steuerberaters ist es, für den Mandanten die Steuerklärung, nach maßgeblichem Steuerrecht, zu erstellen und diese dem Mandanten zur Unterschrift vorzulegen.
Anders als der durchschnittliche Bürger, hat der Steuerberater Fachwissen in Bezug auf Steuereinsparmöglichkeiten. Dieses Wissen nutzt dieser, um möglichst viel von der bereits entrichteten Steuer zurück zu bekommen oder eine Nachzahlung möglichst gering zu halten. Außerdem berät der Steuerberater bei Firmengründungen etc. Auch erstellen Steuerberater in der Regel alle steuerlichen Unterlagen für Unternehmen. Dazu zählen oft auch Gehaltsabrechnungen.
Um einen Steuerberater mit diesen Aufgaben zu betrauen, reicht es aus, eine allgemeine Vollmacht zu erteilen.

 

Empfangsvollmacht beifügen

Das Problem, dass bei Vorliegen einer allgemeinen Vollmacht entstehen kann, ist folgendes. Das Finanzamt erteilt dem Steuerberater zwar notwendige Auskünfte und arbeitet mit, solange die Steuererklärung gefertigt wird, jedoch wird das Finanzamt den Steuerbescheid dem Mandanten zustellen. Dies ist rechtens, denn die allgemeine Vollmacht erstreckt sich nicht auf den Empfang des Steuerbescheides. Die Tücke liegt aber im Detail. Die Widerspruchsfrist beginnt in dem Moment an zu laufen, in dem der Bescheid zugeht. Der Steuerberater erfährt von dem Umstand aber manchmal erst Wochen später. Dann kann es unter Umständen zu spät sein, für einen Widerspruch. Der Bescheid hat dann vielleicht schon Bestandskraft. Die Lösung: der allgemeinen Vollmacht eine Empfangsvollmacht beifügen. So gehen Steuerbescheide dem Steuerberater zu und dieser kann ihn prüfen. Falls notwendig, kann der Steuerberater, ohne Verzögerung, Einspruch einlegen.

Musterschreiben: Vollmacht Steuerberater

Unser Musterschreiben ist als Generalvollmacht für Steuerberater zu sehen. Natürlich haben wir dieses so formuliert, dass der Steuerberater auch die notwendige Empfangsvollmacht von Ihnen erhält. Soll der Steuerberater einzelne Punkte in Steuersachen nicht für Sie regeln, so können Sie diese tabellarisch in der Vollmacht auflisten und ausschließen.

Diese Vorlage sollte auf Sie angepasst werden und ersetzt nicht die juristische Beratung.

Vollmacht für den Steuerberater

Vollmachtgeber

Name, Vorname
Anschrift

Herr / Frau
Name des Vollmachtnehmers
Berufsbezeichnung
Anschrift von Arbeitgeber/Gesellschaft oder Sozietät

wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Steuerangelegenheiten gegenüber Finanzbehörden, anderen Ämtern und sonstigen Stellen zu vertreten. Herr/Frau ___ ist insbesondere zur Einlegung und Rücknahme von außergerichtlichen Rechtsbehelfen und zum Verzicht auf außergerichtliche Rechtsbehelfe befugt.

Herr/Frau ___ ist bemächtigt, Einsicht in mein Steuerkonto mit Steuernummer (Nummer) zu nehmen. Sofern erforderlich, ist Herr/Frau dazu befugt, Untervollmacht für die Einsicht in das Steuerkonto zu erteilen.

Weiterhin sollen Steuerbescheide an Herrn/ Frau …. zugestellt werden. Es liegt eine Empfangsvollmacht vor.

Diese Vollmacht endet nicht mit der Beendigung des diese Vollmacht begründenden steuerlichen Beratungsauftrags, sondern bedarf eines schriftlichen Widerrufs.

Ort, Datum

___________________ ________________________________________

(Unterschrift Vollmachtgeber) (Unterschrift Ehepartner, wenn ein gemeinsames Steuerkonto besteht)

Musterschreiben: Vollmacht Steuerberater als Word Datei(rtf) zum Downloaden

 

Wirkung der Vollmacht für den Steuerberater

Wenn eine Vollmacht wirksam erteilt wurde, und diese auch die Empfangsvollmacht enthält, so muss sich das Finanzamt immer direkt an den Steuerberater wenden. Ausnahme hiervon ist, wenn:

  • Unklarheit darüber herrscht, ob die Vollmacht noch besteht,
  • der Bevollmächtigte nicht erreichbar ist,
  • der Bevollmächtigte nicht reagiert,
  • Fragen zu stellen sind, die nur vom Mandanten beantwortet werden können.

Wendet sich das Finanzamt direkt an den Mandanten, sollte dieser ein kurzes Gesprächsprotokoll verfassen und dem Steuerberater überlassen.

Widerruf der Vollmacht für den Steuerberater

Widerruf durch den Mandanten

Eine erteilte Vollmacht für den Steuerberater kann jederzeit vom Mandanten widerrufen werden. Damit der Widerruf auch gegenüber dem Finanzamt wirksam wird, muss der Widerruf auch gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. In der Regel informiert der Steuerberater selbst das Finanzamt, über die geänderten Umstände. Vertiefende Informationen zu diesem Thema finden Sie übrigens auf der Seite der Steuerberater im Web.

Vollmacht für den Steuerberater erlischt nicht durch den Tod des Mandanten

Verstirbt der Mandant oder wird dieser geschäftsunfähig, erlischt das Mandat nicht automatisch. Es kann durch die Erben widerrufen werden. Handelt es sich um mehrere Erben, die sich möglicher weise nicht einig sind, so ist davon jedoch abzuraten. Den Widerruf des Widerrufs gibt es nicht, es muss also eine neue Vollmacht erteilt werden. Dies gestaltet sich bei Erbengemeinschaften mitunter schwierig. Vor einem Widerruf sollte also zunächst das Gespräch mit dem Steuerberater gesucht werden, um zu sehen, ob ein Vertrauensverhältnis (weiterhin) besteht.

Vollmacht erlischt durch Tod des Steuerberaters

Stirbt der Steuerberater oder wird dieser geschäftsunfähig, so erlischt die Vollmacht automatisch, ohne das die Vollmacht widerrufen werden muss.

Alte Vollmachten und die Umstellung auf Elster

Durch die Umstellung auf Elster verlieren bereits erteilte Vollmachten nicht die Gültigkeit. Trotz elektronischer Übermittlung wird weiterhin unterstellt, dass die Vollmacht vorliegt. Sie brauchen Ihrem Steuerberater also nicht erneut eine Vollmacht auszustellen.