Aktualisiert am 2. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwältin Susanna Weber
Die folgende Vorlage wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen, um sicherzustellen, dass sie alle wichtigen Aspekte einer Vollmacht für Aufsicht berücksichtigt. Nutzen Sie diese Vorlage, um eine rechtssichere Vollmacht für Aufsicht zu erstellen.
Name: _______
Anschrift: _______
Bevollmächtigter:
Name: _______
Anschrift: _______
hiermit erteile ich, [Name des Vollmachtgebers], geboren am _______ in _______ und wohnhaft in _______ (nachfolgend „Vollmachtgeber“ genannt), dem/der [Name des Bevollmächtigten], geboren am _______ in _______ und wohnhaft in _______ (nachfolgend „Bevollmächtigter“ genannt), die Vollmacht, die Aufsicht und Sorge über mein Kind [Name des Kindes], geboren am _______ in _______ und wohnhaft in _______ (nachfolgend „Kind“ genannt), während meiner Abwesenheit zu übernehmen.
Umfang der Vollmacht:
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, folgende Handlungen in meinem Namen vorzunehmen:
Betreuung und Aufsicht: Ausübung der Aufsichtspflicht und Sorge während meiner Abwesenheit.
Erziehungsentscheidungen: Treffen von Entscheidungen bezüglich der Erziehung und des täglichen Lebens des Kindes.
Gesundheitsfürsorge: Entscheidungen über medizinische Behandlungen und Gesundheitsversorgung des Kindes.
Schulische Angelegenheiten: Vertretung des Kindes in schulischen Angelegenheiten, einschließlich der Kommunikation mit Lehrkräften und der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen.
Freizeitaktivitäten: Genehmigung und Beaufsichtigung von Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen.
Diese Vollmacht ist gültig ab dem _______ und bleibt bis auf Widerruf bestehen oder bis zu einem anderen im Voraus festgelegten Datum, das wie folgt lautet: _______. Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich und bedarf der Schriftform.
Ort, Datum: _______
Unterschrift Vollmachtgeber: _____________________
Unterschrift Bevollmächtigter: _____________________*
Die Aufsicht über Personen, die sich durch ihr Alter oder eine Krankheit bzw. andere Umstände nicht selbst beaufsichtigen können, ist sehr unterschiedlich geregelt. Sicher wird man nicht immer nur mit dem Blick auf die „zu beaufsichtigende“ Person davor stehen können um Unfälle oder sonstige Vorfälle zu vermeiden. Deshalb muss die Aufsicht immer auch dem Alter bzw. dem Gesundheitszustand der Person angepasst sein, die beaufsichtigt werden soll.
Vollmacht zur Aufsicht einer schwer kranken Person
Durch das Betreuungsgesetz geregelt
Geht es z.B. um die Aufsicht über eine Person, die schwer krank ist, werden die Pflichten zur Aufsicht teilweise durch das Betreuungsgesetz geregelt. Sind es nicht die Angehörigen, die sich um die Pflege und Aufsicht kümmern, wird regelmäßig in einem Vertrag festgeschrieben, was und in welchem Umfang, sich der Pflegedienst um die Aufsicht und Betreuung zu kümmern hat. Weil zu dieser Betreuung und Aufsicht ein Auftrag erteilt wird, ist hier in der Regel auch keine zusätzliche Vollmacht notwendig. Schließlich ist die Pflicht zur Aufsicht, Gegenstand eines Vertrages.
Gibt es eine Aufsichtspflicht für Angehörige und Fachkräfte?
Speziell bei der Aufsicht bei schwer verwirrten Menschen, die beispielsweise unter einer Demenzerkrankung leiden, gibt es weder für Angehörige noch für Fachkräfte eine umfassende Aufsichtspflicht. Angehörige haben meist nur die Funktion eines Haushaltsvorstandes. Sie sind selbst meist nicht für Schäden haftbar, die der zu betreuende verursacht hat. Um nicht haftbar zu sein, müssen Angehörige lediglich nachweisen, alles in ihrer Macht stehende getan zu haben, um den Schaden abzuwenden. Eine 24/7 Aufsicht erwartet keiner, ganz gleich wie schwer die Beeinträchtigung ist.
Fachkräfte kommen ihrer beruflichen Verpflichtung entsprechend ihrer Ausbildung nach. Das bedeutet, dass sie auf Gefahren und Gefährdungen hinweisen müssen. Dies geschieht meist gegenüber Ihren Vorgesetzten. Hier geht es aber eher darum, Gefahren für die zu betreuende Person abzuwenden, weil diese etwa nicht angemessen betreut oder gepflegt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite für an Alzheimer Erkrankte.
Aufsichtspflicht von Fachkräften und in Pflegeeinrichtungen
Haftung meist durch Haftpflichtversicherung abgedeckt
Fachkräfte sind, wie bereits erwähnt, nicht für die Aussicht eines pflegebedürftigen Dritten verantwortlich. Eine entsprechende Übertragung einer Aufsichtspflicht macht daher gar keinen Sinn. Sie dürfen sich allenfalls nicht fahrlässig verhalten. Das resultiert aber nicht aus einer Aufsichtsübertragung durch Vollmacht, sondern aus ihrem Auftrag im Rahmen ihres beruflichen Auftrags. So wäre eine Pflegekraft, die eine schwer gehbehinderte Person im Schnee herumlaufen lässt, haftbar für Unfälle der zu betreuenden Person. Sie müsste aufgrund Ihrer Ausbildung in der Lage sein, diese Gefahr zu sehen und entsprechend zu handeln. Verschwindet die schwer gehbehinderte Person aber heimlich, so kann dafür niemand haftbar gemacht werden. Eine Rund um die Uhr Betreuung gibt es selten.
Regelungen zur Betreuung und Aufsicht treffen
Häufig im Rahmen anderer Vollmachten integriert
Sich um die Aufsicht und die Betreuung einer bestimmten Person zu kümmern kann auch eine Verpflichtung sein, der man nicht direkt persönlich nachkommt. Als Bestandteil einer Gesundheitsvollmacht, Patientenverfügung bzw. Patientenvollmacht kann man auch regeln, wie man betreut bzw. beaufsichtigt werden möchte, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Aber auch hier muss man darauf achten, dass sich die eigenen Wünsche nicht mit dem gültigen Betreuungsrecht beißen und somit allen beteiligten das Leben schwerer machen.
Die Vollmacht für die Aufsicht ist also sehr oft ein „Bestandteil“ anderer Arten einer Vollmacht und wird deshalb so gut wie nie als eigene Vollmacht aufgesetzt. In wie weit diese Vollmacht zur Aufsicht aber schon ein Bestandteil einer anderen Vollmacht bzw. eines Auftrages ist, ist im Einzelfall sehr unterschiedlich. Möchte man als „zu betreuende Person“ selbst direkten Einfluss darauf nehmen, ist ein anwaltlicher Rat und eine Beratung unbedingt notwendig.
Die Vollmacht zur Aufsicht macht aber für Minderjährige Sinn
Verreist ein Minderjähriger mit den Großeltern oder der Familie eines Freundes, sollten Sie an eine Vollmacht zur Aufsichtspflicht denken. Zum einen kann die begleitende Familie etwas vorlegen, wenn die Frage auftaucht, wessen Kind das sei. Praktisch noch wichtiger ist aber der Fall, dass das Kind zum Arzt oder ins Krankenhaus muss. Hier müssen Großeltern oder Andere juristisch in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen und Auskünfte über den Gesundheitszustand zu erhalten. Hier kann nicht immer gewartet werden, bis die sorgeberechtigten Erziehungsberechtigten angereist sind.
Mustervorlage zur Aufsichtsübertragung im Urlaub
Verwenden Sie diese Vorlage nur nach Anpassung. Eine juristische Beratung kann in Ausnahmefällen notwendig sein.
Vollmacht zur Aufsicht über ein minderjähriges Kind während einer Reise
Angaben zu den sorgeberechtigten Personen:
Name:
Anschrift:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Telefonnummer für Rückfragen:
Angaben zu der Person, auf die die Aufsicht während der Reise übertragen wird:
Name:
Anschrift:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Telefonnummer für Rückfragen:
Angeben zum Kind:
Name:
Anschrift:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Allergien/ Unverträglichkeiten:
Nimmt folgende Medikamente ein:
Wir, die sorgeberechtigten Eltern, übertragen hiermit die Aufsicht über unser minderjähriges Kind an oben genannte Person. Sollten auf der Reise vom…bis… eine medizinische Behandlung oder Untersuchung notwendig werden, so kann die bevollmächtigte Person alle notwendigen Entscheidungen treffen. Der Person soll Auskunft über den Gesundheitszustand unseres Kindes und den möglichen Behandlungen erteilt werden.
Musterschreiben: Aufsichtsvollmacht im Urlaub als Word Datei(rtf) zum Downloaden