Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

Jugendschutzgesetz VollmachtDas derzeit geltende Jugendschutzgesetz sieht vor, dass sich Jugendliche, die älter sind als 16 Jahre jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur bis 24 Uhr in Diskotheken und auf Veranstaltungen aufhalten dürfen. Allerdings ist ein längerer Aufenthalt dann möglich, wenn der Jugendliche die Diskothek oder die Veranstaltung zusammen mit seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten besucht oder die Eltern eine andere Person mittels einer Vollmacht als erziehungsbeauftragte Person bestimmen. Diese erziehungsbeauftragte Person, die die Aufsichtspflicht und die so genannte Personenfürsorge für die Dauer des Aufenthaltes übernimmt, muss volljährig sein. Wie eine solche Jugendschutzgesetz Vollmacht aussehen kann und was es sonst noch zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Eltern von Teenagern kennen das leidige Thema „ausgehen“ zu genüge. Der Nachwuchs möchte gerne die Nacht zum Tag machen, die Eltern sind skeptisch. Immerhin ist das Kind noch keine 18 Jahre. Nach dem Jugendschutzgesetz, müsste es also spätestens um 24 Uhr die Diskothek verlassen. Als erziehungsberechtigter Elternteil will man aber auch nicht „der Spießer“ sein. Wie also lösen?

Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes

Das Jugendschutzgesetz ist in seine Vorschriften sehr genau. Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine Diskothek um 24 Uhr verlassen. Andernfalls, droht dem Betreiber der Disco ein saftiges Bußgeld. Länger bleiben darf ein Jugendlicher zwischen 16 und 18 Jahren nur dann, wenn ein Erziehungsberechtigter dabei ist. Doch, welcher Elternteil will sich freiwillig die Nacht zwischen pubertierenden Teenagern um die Ohren schlagen? Das muss nicht sein. Übertragen Sie einfach die elterliche Sorge auf eine andere, volljährige, Person. Das geht mittels Vollmacht.

Die Jugendschutzvollmacht muss neben den genauen Angaben zu Eltern, Kind und Bevollmächtigten, auch eine Telefonnummer für einen Rückruf enthalten. Das Jugendschutzgesetz fordert nämlich von dem Betreiber einer Disco, dass dieser sich im Zweifel darüber versichert, dass auch tatsächlich die Eltern die Vollmacht unterzeichnet haben. Wir verraten es unseren Kindern vielleicht bessern nicht, aber wer hat die Unterschrift der Eltern noch nie selbst gefälscht?! Im Zweifel bedeutet aber nicht, dass tatsächlich Zweifel bestehen müssen, sondern das es Stichproben geben sollte.

Die Pflichten des Ersatzbevollmächtigten nach dem Jugendschutz

Der Ersatzbevollmächtigte muss

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • über die gesamte Zeit ebenfalls in der Disco anwesend sein,
  • den Alkoholkonsum des Schützlings im Blick behalten,
  • genug Verantwortungsgefühl mitbringen,
  • im Zweifel ein „Machtwort“ sprechen können.

Sicher fällt Ihnen hierbei schon auf, dass es gar nicht so einfach ist.

Der „Freund oder die Freundin“ Ihres Kindes steht in der Regel auf gleicher Ebene wie der Teenie. Hier wird es schwer sein, autoritär zu werden. Gerade 18- jährige sind oft selbst noch ein halbes Kind. Die Aufsicht über eine ähnlich alte Person, könnte also zu viel sein. Bedenken Sie also genau, wen Sie mit der Aufgabe betrauen. Sprechen Sie außerdem offen mit Ihrem Kind und im Anschluss auch gemeinsam mit dem Ersatzbevollmächtigten über Ihre Vorstellungen und Regeln. Stellen Sie klar, was Sie erwarten und was Sie auf gar keinen Fall dulden wollen oder können. Vereinbaren Sie außerdem einen Probelauf. Aber, Sie müssen auch eine große Portion Vertrauen mitbringen, sonst droht Ihnen eine schlaflose Nacht.

Jugendschutzgesetz Vollmacht: Form

Grundsätzlich gibt es bei der Jugendschutzgesetz Vollmacht bzgl. der Form nichts zu beachten. Denn das Gesetz ordnet für die Vollmacht im Allgemeinen, keine bestimmte Form an. Sie ist also auch mündlich erteilt wirksam. Das Problem: Es fehlt an der Beweisbarkeit. Entsprechend müssen Sie die Vollmacht schriftlich erteilen. Andernfalls ist sie zwar im Innenverhältnis wirksam, jedoch wird sich kein Discothekenbetreiber auf das Wort Ihres Kind verlassen.

Jugendschutzgesetz Vollmacht: Inhalt

Für die Jugendschutzgesetz Vollmacht ist es inhaltlich wichtig, dass alle betreffenden Parteien mit Anschrift und gegeben falls, auch mit dem Geburtsdatum sowie dem Geburtsort genannt werden.

Außerdem sollten Sie eine Telefonnummer für Rückfragen angeben. Auch sollten Sie die Vollmacht zeitlich begrenzen. Entweder Sie erteilen diese für ein bestimmtes Datum, so haben auch wir das bei der hier zur Verfügung gestellten Vollmacht gehandhabt, oder Sie erteilen die Vollmacht für eine gewisse Zeit.

Um die Vollmacht nicht irgendwann zurück fordern zu müssen, bietet es sich an, diese immer für ein bestimmtes Datum auszustellen. Eine Generalvollmacht ist hier aus unserer Sicht nicht notwendig und lädt dazu ein, diese möglicher Weise zu missbrauchen.

Musterschreiben: Jugendschutzgesetz Vollmacht

Eine anwaltliche Beratung wir durch die Verwendung dieses Musterschreibens nicht ersetzt. Passen Sie die Vorlage auf Ihr Profil an.

Vollmacht
Hiermit übertrage(n) ich/wir

Vorname(n) des Elternteils/der Eltern
Nachname(n) des Elternteils/der Eltern
Anschrift
Telefonnummer
Geburtsdatum/Geburtsdaten

gemäß §2 Abs.2 Nr. 2 des Jugendschutzes die Aufgaben der Personenfürsorge für meine(n) jugendliche(n) Tochter/Sohn

Vorname
Nachname
Anschrift
Geburtsdatum

für die Dauer des Aufenthaltes in / auf ___ am __.__.__ an

Vorname
Nachname
Anschrift
Telefonnummer
Geburtsdatum

als erziehungsbeauftragte Aufsichtsperson.

Ort, Datum

____________________ ________________________

(Unterschrift Vollmachtgeber) (Unterschrift Bevollmächtigter)

Musterschreiben: Jugendschutzgesetz Vollmacht als Word Datei(rtf) zum Downloaden

 

Fazit

Wollen Sie sich die Nacht nicht in einer Disco um die Ohren hauen, so können Sie einen Ersatzbevollmächtigten bestimmen. Neben Angaben der Namen, Anschriften, Telefonnummern und Geburtsdaten von Vollmachtgeber, Vollmachtnehmer und Jugendlichem, muss der Vollmacht eine Kopie des Lichtbildausweises des Vollmachtgebers beiliegen. Die Vollmacht ist jedoch nur solange gültig, wie sich der Bevollmächtigte ebenfalls in der Diskothek oder auf der Veranstaltung aufhält, verlässt der Bevollmächtigte die Veranstaltung, muss auch der Jugendliche die Veranstaltung verlassen.