Erbengemeinschaft Vollmacht

Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

Vielleicht kennen Sie das: Ein (naher) Verwandter ist gestorben und hinterlässt nicht nur Sie, sondern auch noch weitere Personen als Erben. Vor allem, wenn Immobilien oder andere Sachwerte an mehrere Personen vererbt werden, handelt es sich in diesem Fall um eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass das Erbe gemeinsam angetreten und auch verwaltet werden muss. Bis zur Erbauseinandersetzung sind dabei alle Erben gleichermaßen berechtigt – und dies kann teilweise zu Problemen führen. Insbesondere gilt das, wenn Sie als Erbe bei wichtigen Terminen nicht selber vor Ort sein können, dennoch aber Ihre Meinung vertreten möchten. In diesem Fall kann eine Vollmacht zur Erbengemeinschaft sinnvoll sein.

Was wäre, wenn Sie mit einer Vollmacht für die Erbengemeinschaft ganz einfach Ihre Meinung vertreten können, indem Sie einen Vertreter zu Treffen und Terminen entsenden? Ebenso kann eine Vollmacht für eine Erbengemeinschaft eine Lösung sein, wenn sich alle Erben einig sind und somit einen der Erben entsprechend bevollmächtigen, alle relevanten Dinge zu klären. Die Vollmacht zur Erbengemeinschaft kann von Ihnen dabei ganz einfach erteilt werden und macht im Erbfall vieles leichter.

Lesen Sie im Folgenden, worauf es bei einer Erbengemeinschaft Vollmacht ankommt und welche Inhalte darin zu finden sein sollten. So sind Sie auf der sicheren Seite und können eine rechtsgültige Vollmacht mit nur wenig Aufwand erteilen.

Weshalb kann die Vollmacht für die Erbengemeinschaft sinnvoll sein?

Eine Vollmacht für eine Erbengemeinschaft kann aus einem ganz triftigen Grund sinnvoll sein. Ist man sich innerhalb der Erbengemeinschaft einig, kann die Vollmacht für einen der Erben erteilt werden. Somit kann dieser sich mit allen notwendigen Dingen befassen, bis das Erbe entsprechend verteilt wurde. Grundsätzlich ist eine Erbengemeinschaft sowieso nicht dauerhaft sinnvoll, da diese rechtlich nicht immer anerkannt ist.

Somit:

Können Sie sich als Erben einigen, wie mit dem Erbe verfahren werden soll, empfiehlt sich in aller Regel eine entsprechende Vollmacht von der Erbengemeinschaft.

Mit einer Vollmacht wird die Nachlassabwicklung vielfach einfacher

Durch eine erteilte Vollmacht der Erbengemeinschaft können vielfach Prozesse beschleunigt werden und die Abwicklung des Erbes kann in vielen Fällen schneller von Statten gehen.

Die Vollmacht kann dabei einem der Erben zugeschrieben werden oder auch einer dritten Person, die dann die Rechte aller mit dem Anwalt und dem Notar vertreten soll. Diese Lösung bietet sich vor allem an, wenn nicht alle Erben gleicher Meinung sind oder diese an sich kaum Kontakt miteinander pflegen. Wofür Sie sich am Ende entscheiden, bleibt Ihnen überlassen. Dennoch sollten in der Vollmacht der Erbengemeinschaft alle notwendigen und relevanten Inhalte zu finden sein.

Welche Inhalte muss die Vollmacht für die Erbengemeinschaft enthalten?

Damit eine Vollmacht einer Erbengemeinschaft vom Notar oder Anwalt, der den Nachlass regelt, auch wirklich anerkannt wird, muss die Vollmacht in erster Linie eindeutig sein. Das bedeutet, dass alle Erben der Erbengemeinschaft gemeinsam einen Bevollmächtigten ernennen und klar definieren, welche Rechte diesem übertragen werden. Weiterhin müssen aber auch alle Erben die Vollmacht gleichermaßen unterschreiben, da diese ansonsten keine Wirksamkeit hat.

Somit sollten in der Vollmacht der Erbengemeinschaft in jedem Fall folgende Angaben zu finden sein:

  • Kontaktdaten der einzelnen Erben
  • Kontaktdaten der bevollmächtigten Person
  • Genaue Bezeichnung der Erbsache
  • Beschreibung, welche Aufgaben übertragen wurden
  • Möglichkeit zum Widerruf der Vollmacht
  • Unterschrift aller Erben

Eine besondere Form muss bei der Erteilung einer Erbengemeinschaft Vollmacht nicht eingehalten werden. Allerdings ist es ratsam, die Vollmacht nicht mündlich zu erteilen, da diese sonst nicht nachzuweisen wäre. Eine schriftlich erteilte Vollmacht ist in den allermeisten Fällen zu bevorzugen.

Transmortale oder postmortale Vollmacht für die Erbengemeinschaft

Auch der Erblasser hat eine Möglichkeit, für seine Erbengemeinschaft eine Vollmacht zu erteilen. Diese kann postmortal wirksam werden. Somit ist es möglich, dass der Erblasser die Vollmacht vor seinem Tod erteilt, diese allerdings erst nach dem Eintreten des Todes wirksam wird. Somit kann schon zu Lebzeiten geklärt werden, wer das gemeinsame Erbe der Erbengemeinschaft verwalten soll.

Gut zu wissen:

Die Vollmacht des Erblassers kann auch transmortal wirksam sein. Das bedeutet, dass diese bereits vor dem Tod wirksam ist, mit dem Ableben aber die Gültigkeit beibehält.

(Mustervorlage Vollmacht einer Erbengemeinschaft)

Nutzen Sie die nachfolgende Mustervorlage der Vollmacht für eine Erbengemeinschaft ausschließlich nach vorheriger Anpassung an Ihre Bedürfnisse und Umstände. Teilweise kann auch das Hinzuziehen eines Juristen sinnvoll sein.

Vollmacht der Erbengemeinschaft in der Erbsache _______________________

Wir als Erben erteilen eine Vollmacht zur Verwaltung der oben bezeichneten Erbsache. Die Vollmacht ist gültig bis auf Widerruf und umfasst alle relevanten Tätigkeiten, die in Verbindung mit der Nachlassabwicklung stehen.

Unser Wille und Wunsch soll dabei stets berücksichtigt werden.

Namen und Adressen der Erben:

Erster Erbe Zweiter Erbe Dritter Erbe
Name
Adresse
Anschrift
Unterschrift

Name und Adresse des Bevollmächtigten:

__________________

__________________

__________________

Durch eine Vollmacht einer Erbengemeinschaft können Sie einfach einen gemeinsamen Vertreter bestimmen, der dann die Wünsche aller Erben umsetzen soll.

Wichtig dabei:

Eine postmortale Vollmacht durch den Erblasser kann nach dem Tod durch jeden Erben widerrufen werden. Auch ein Verzicht auf das Widerrufsrecht sorgt nicht in jedem Fall dafür, dass dies auch gültig ist. Dies gilt nur bei klar definierten Gschäftsvorgängen.

Durch eine Vollmacht der Erbengemeinschaft besteht die Möglichkeit, Abläufe und Prozesse in der Nachlassabwicklung schneller zu erledigen, sodass das gemeinsame Erbe schneller aufgeteilt oder entsprechend abgewickelt werden kann. Hiervon profitieren letzten Endes in den meisten Fällen alle Erben.