Vollmacht Architekt

Aktualisiert am 10. März 2024 von Ömer Bekar

Vielleicht kennen Sie das: Sie möchten ein Haus bauen und beauftragen im ersten Schritt einen Architekten damit, einen Entwurf anzufertigen. Ist damit alles erledigt, steht das Bauvorhaben an und natürlich müssen auch jetzt noch zahlreiche Entscheidungen getroffen werden. Möglicherweise kennen Sie sich im Bezug auf Statik und andere Anpassungen, die eventuell notwendig sind, aber nicht aus, sodass der Architekt dennoch mal für mal befragt werden muss. Einfacher können Sie das mit einer Vollmacht für den Architekten lösen, sodass dieser entsprechende Entscheidungen treffen darf, ohne Sie jedes Mal kontaktieren zu müssen.

Einem Architekten eine Vollmacht einfach und komfortabel erteilen zu können – das würde vieles leichter machen. Und genau so eine Möglichkeit haben Sie. Die Architektenvollmacht wird bequem und einfach erteilt und Sie können diese genau so erteilen, wie es für Ihr Bauvorhaben erforderlich ist. So sparen Sie mitunter einiges an Zeit und können zudem sicherstellen, dass jemand die Entscheidungen trifft, der sich in diesem Bereich auch entsprechend auskennt.

Im Folgenden finden Sie umfassende Informationen dazu, wie Sie eine Vollmacht für Architekten erteilen können und auf welche Aspekte Sie dabei achten müssen. Details zur Form und zum Inhalt finden Sie dabei ebenso, wie Angaben zu Einschränkungen und anderen wichtigen Punkten, die bei der Vollmacht für Architekten eine Rolle spielen.

Welchen Nutzen bietet die Vollmacht für Architekten?

Eine Vollmacht für den Architekten – auch Architektenvollmacht genannt – bietet für den Fortschritt eines Bauvorhabens eine Möglichkeit, Entscheidungen und Willenserklärungen direkt durch den Architekten vornehmen zu lassen. Dieser kennt sich in der Materie in aller Regel gut aus und kann wichtige Entscheidungen somit einfach und zuverlässig treffen. Erteilen Sie dem Architekten eine Vollmacht, bedeutet dies, dass Sie ein Stück weit Verantwortung abgeben und somit Veränderungen am Bauvorhaben auch durch den Architekten entschieden werden können.

Zusammengefasst:

Die Vollmacht für den Architekten ermächtigt diesen also dazu, bindende Erklärungen im Namen des Bauherrn vorzunehmen.

Was muss in der Vollmacht für Architekten stehen?

Was in der Vollmacht für den Architekten steht, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang Sie diesen bevollmächtigen möchten, Entscheidungen in Ihrem Namen zu treffen. Dies muss von Ihnen und dem Architekten ausgehandelt werden. In jedem Fall muss in der Vollmacht zu finden sein, wer die Vollmacht erteilt und wer diese erhält. Außerdem sollten Sie die Inhalte möglichst konkret beschreiben und auch eine Widerrufsmöglichkeit integrieren. Das Bauvorhaben, auf das sich die Vollmacht bezieht, muss zudem klar definiert sein. Zudem muss die Vollmacht am Ende von Ihnen unterschrieben werden.

Somit sollte die Architektenvollmacht folgende Inhalte enthalten:

  • Daten des Vollmachtgebers
  • Daten des bevollmächtigten Architekten
  • Inhalt der Vollmacht
  • Definition des betreffenden Bauvorhabens
  • Unterschrift des Vollmachtgebers

Wie muss die Vollmacht für den Architekten erteilt werden?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihrem Architekten eine Vollmacht für ein Bauvorhaben zu erteilen, sollten Sie diese immer schriftlich festhalten. Grundsätzlich wäre eine mündliche Vollmacht zwar auch gültig und wirksam, allerdings kann diese kaum nachgewiesen werden. Es ist daher ratsam, eine Architektenvollmacht schriftlich zu erteilen. Ob mit dem PC verfasst oder per Hand geschrieben spielt keine Rolle, solange die Vollmacht ohne Probleme lesbar ist.

Gut zu wissen:

Eine beglaubigte Vollmacht durch einen Notar ist für den Architekten in aller Regel nicht erforderlich. Lediglich in Einzelfällen kann es sinnvoll sein, eine Vollmacht durch einen Notar beglaubigen zu lassen.

Architektenvertrag: Bevollmächtigung ganz automatisch?

Durch den unterschriebenen Architektenvertrag erhält der Architekt in aller Regel eine „Originäre Vollmacht“. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Architekt alleine durch die Beauftragung schon dazu bevollmächtigt ist, Willenserklärungen in Ihrem Namen zu erteilen. Die originäre Vollmacht ist lediglich eine Mindestvollmacht.

Aus diesem Grund ist es stets sinnvoll, durch eine Vollmacht für den Architekten eine klare Definition zu treffen, welche Entscheidungen Ihr Architekt in Ihrem Namen treffen darf oder zu welchen Entscheidungen dieser eben nicht bevollmächtigt ist.

(Mustervorlage Vollmacht für Architekten)

Die nachfolgende Mustervorlage für die Vollmacht für einen Architekten sollten Sie nur verwenden, wenn Sie diese zuvor an Ihre Anforderungen und Wünsche angepasst haben. Ebenfalls kann es in einigen Fällen sinnvoll sein, einen Juristen zu diesem Thema zu befragen.

Vollmacht für den Architekten

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(Name, Anschrift und Kontaktdaten des Architekten)

Für das Bauvorhaben an der Adresse _______________________________ (Adresse und Ort des Bauvorhabens) erteile ich als Bauherr eine Vollmacht für oben bezeichneten Architekten.

Der Architekt ist dazu berechtigt, in meinem Namen Entscheidungen zu treffen, die für das Bauvorhaben wichtig sind. Diese Vollmacht kann durch mich jederzeit widerrufen werden und ist gültig bis zur abschließenden Fertigstellung des Bauvorhabens.

Die Vollmacht umfasst nicht die Möglichkeit, auch durch mich persönlich ohne Fachwissen treffbare Entscheidungen zu fällen. In diesem Fall muss man mich jeweils informieren.

Daten des Vollmachtgebers:

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Datum, Ort der Ausstellung

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Unterschrift des Vollmachterteilenden

Die Vollmacht für Architekten kann ein Bauvorhaben maßgeblich voran bringen und dafür sorgen, dass die anstehenden Tätigkeiten rund um das Bauvorhaben schneller ausgeführt werden können. Durch die Befugnis des Architekten, wichtige Entscheidungen treffen zu können, besteht für Sie die Option, Verantwortung abzugeben und entsprechend Ihrem Architekten mit Entscheidungsvollmachten auszustatten.

Wichtig zu wissen:

Sie haben die Möglichkeit, die Vollmacht auch zu widerrufen, falls es zu Unstimmigkeiten mit dem Architekten kommen sollte. Dies ist möglich, sofern Sie einen Widerruf nicht innerhalb der Vollmacht ausschließen. Darauf sollten Sie allerdings in aller Regel sowieso verzichten.